(1) Ansprüche, die den in § 1 genannten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 nach dem Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, im Jahre 1994 zu bemessen.
(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III gebühren, sinngemäß anzuwenden.
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