(1) Personen, die am 31. Dezember 1997 eine in diesem Gesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 eine geringere als im § 47 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Mai 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 47 Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 31. Dezember 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 31. Dezember 1997 mit einer Funktion nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 3 Z 2 anzuwenden sind.
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