(1) Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 – abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion – die zeitlichen Voraussetzungen für eine Fortzahlung der Bezüge oder eine einmalige Entschädigung nach § 10 erfüllen, ist § 10 abweichend von den §§ 47 bis 51 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen.
(2) § 10 ist in allen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortzahlung der Bezüge und der einmaligen Entschädigung nicht die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
0 Kommentare zu Art. 7 § 52 NÖ BG