(1) Ehemaligen obersten Organen im Sinne der §§ 18 Abs. 1 und 28 Abs. 1, die bisher keine Bezüge erhalten haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II. Für diese obersten Organe gelten aber folgende Bestimmungen: Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühestens von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(2) Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
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