Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für den Landeshauptmann sind die §§ 47 bis 52 anzuwenden, wobei die Bezüge zugrundezulegen sind, auf die er nach den Bestimmungen des Bezügegesetzes, BGBl.Nr. 273/1972 i.d. Fassung BGBl. I Nr. 3/1997 Anspruch hätte.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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