Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Zeiten, während welcher aus dem Amt ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung vom Präsidenten mit der Fortführung der Verwaltung betraut sind, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 5 § 33 NÖ BG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 5 § 33 NÖ BG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 5 § 33 NÖ BG