(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997
1. | zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 19 und 20 oder | |||||||||
2. | vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 28 und 29 | |||||||||
aufweisen. |
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer dort angeführten Person.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. | das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 mit Ausnahme der §§ 10 bis 13, | |||||||||
2. | folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes: | |||||||||
a) | vom Abschnitt I nur mehr § 9, | |||||||||
b) | Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, und | |||||||||
c) | Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht. |
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 9 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
(5) § 97 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
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