(1) Auf Personen,
1. | die unter § 48 fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 nicht abgeben, oder | |||||||||
2. | die erst nach dem 31. Dezember 1997 erstmals mit einer in diesem Gesetz angeführten Funktion betraut werden, | |||||||||
ist – soweit nicht § 51 ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 anzuwenden. |
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen gemäß § 9 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Dezember 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat
1. | für Personen nach § 48 Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 nicht abgeben, bis zum 31. August 1998 und | |||||||||
2. | für Personen nach § 48 Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in § 48 Abs. 2 vorgesehene Erklärung | |||||||||
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 31. Dezember 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 79/1997, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 79/1997, § 127b GSVG, BGBl.Nr. 560/1978 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/1997, und § 118b BSVG, BGBl.Nr. 559/1978 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/1997, sind nicht anzuwenden. |
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl.Nr. 281/1990, BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat.
Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. |
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