Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für Obmänner und Obmann-Stellvertreter des Finanzkontrollausschusses, die spätestens am 7. Juni 1993 aus ihrer Funktion ausgeschieden und nicht wiedergewählt worden sind, gilt § 5 in seiner bisherigen Fassung.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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