Art. 7 § 49 NÖ BG § 49

NÖ BG - NÖ Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 abgeben, sind die im § 47 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 47 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1

1.

zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 19 und 20 oder

2.

vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 28 und 29

erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Jänner 1998 liegen. § 20 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) An die Stelle des im § 20 Abs. 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60 v.H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0.5 ergibt.

(4) An die Stelle des im § 30 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 v.H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 1,04167 ergibt.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 31. Dezember 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhegenußfähiger Gesamtdienstzeit oder an ruhegenußfähiger Funktionsdauer erreicht.

(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz

1.

im Fall des § 9 Abs. 2 Z 1 lit.b oder Abs. 3 mit der Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen

2.

im Fall des § 9 Abs. 2 Z 2 lit.b mit der Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.

(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 13 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages

1.

im Fall des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 übersteigt,

2.

im Fall des Abs. 4 durch 48 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 48 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 übersteigt.

Der Beitrag des Landes gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl.I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend.

(10) Wird Abs. 9 auf § 13 Abs. 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 5 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 gebührenden Bezüge abweichend von § 13 Abs. 2 Z 1 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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