(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsbezug gemäß § 23 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Mitgliedes des NÖ Landtages (der NÖ Landesregierung) aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Mitglied des NÖ Landtages (der NÖ Landesregierung) nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und das weibliche Mitglied des NÖ Landtages (der NÖ Landesregierung) nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren
vom 1. Jänner 1986 an zu einem Drittel, | ||||||||||
vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und | ||||||||||
vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß. | ||||||||||
Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung. |
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an.
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