Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Die Bestimmungen des § 26 in der Fassung von LGBl. 0030–4 gelten nur für jene Ansprüche, bei denen der Anspruch auf Ruhebezug erstmalig nach dem 1. März 1984 entsteht.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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