(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der NÖ Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein Mitglied der NÖ Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 30 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zum Präsidenten, zum zweiten oder dritten Präsidenten des NÖ Landtages gewählt oder ist er Mitglied des NÖ Landtages, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 28 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung, den Landeshauptmann und für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen die NÖ Landesregierung.
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