(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach § 35 sind die §§ 82b bis 82d DPL 1972 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied der NÖ Landesregierung an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für eine Halbwaise 24 v.H. und für eine Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges des Mitgliedes der NÖ Landesregierung.
(3) Auf die Versorgungsbezüge der Witwen (Witwer) und der Waisen sind die Bestimmungen des § 31 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 28 Abs. 2 zugrundezulegen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
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