(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 36, 37 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 6 bis 8, 53, 55, 58, 61, 78, 79, 81 Abs. 5, 85 Abs. 2, 86, 87, 91 DPL 1972 sinngemäß anzuwenden.
(2) § 85 Abs. 2 DPL 1972 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Mindestdauer der Funktionsausübung nicht erforderlich ist.
(3) § 94 Abs. 1 bis 8 DPL 1972 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der für Ansprüche nach Abs. 1 zu leistende Betrag erhöht
1. | für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2003, liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und | |||||||||
2. | für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, um jeweils 11,7 Prozentpunkte. | |||||||||
Der für Ansprüche nach § 94 Abs. 1 DPL 1972 zu leistende Beitrag beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 % und für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25 %. |
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