Art. 5 § 31 NÖ BG § 31

NÖ BG - NÖ Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 28 ein Anspruch auf

a)

einen Bezug nach § 3 in Verbindung mit § 5,

b)

einen Ruhebezug nach § 18,

c)

Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines Landtages, ausgenommen des NÖ Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung, ausgenommen der NÖ Landesregierung, gewährt werden,

d)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-) bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

e)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl.Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl.Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank,

f)

Vergütung aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit.e genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

g)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen das Pflegegeld und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

h)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 28 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,

besteht der Anspruch auf Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der in lit.a bis h genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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