(1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v.H. des Bezuges nach § 28 Abs. 2 und erhöht sich
1. | für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6 v.H. und | |||||||||
2. | für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5 v.H. dieses Bezuges. |
(2) § 76 Abs. 8 und 9 DPL 1972 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und | |||||||||
2. | der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied der NÖ Landesregierung nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist. |
(3) Der Ruhebezug darf
1. | 80 v.H. des Bezuges nach § 28 Abs. 2 nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 50 v.H. dieses Bezuges nicht unterschreiten. |
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