Art. 5 § 30 NÖ BG § 30

NÖ BG - NÖ Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v.H. des Bezuges nach § 28 Abs. 2 und erhöht sich

1.

für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6 v.H. und

2.

für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5 v.H. dieses Bezuges.

(2) § 76 Abs. 8 und 9 DPL 1972 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2.

der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied der NÖ Landesregierung nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.

(3) Der Ruhebezug darf

1.

80 v.H. des Bezuges nach § 28 Abs. 2 nicht übersteigen und

2.

50 v.H. dieses Bezuges nicht unterschreiten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 5 § 30 NÖ BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 5 § 30 NÖ BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 5 § 30 NÖ BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 5 § 30 NÖ BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 5 § 30 NÖ BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 5 § 29 NÖ BG
Art. 5 § 31 NÖ BG