§ 13 NÖ ATV 2017 Sicherheitstechnische Prüfung, Maßnahmen

NÖ ATV 2017 - NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung und die zu ergreifenden Maßnahmen haben nach den Anforderungen der §§ 20 bis 23 HBV 2009 zu erfolgen. Die Aufgaben der darin vorgesehenen Inspektionsstelle sind von der Inspektionsstelle gemäß § 12 NÖ AO 2016 wahrzunehmen.

(2) Personenaufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert (Baujahr) bzw. umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Terminen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:

 

Baujahr des Aufzuges:

Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung:

bis 1976

spätestens bis 31. Dezember 2018

1977 bis 1983

spätestens bis 31. Dezember 2019

1984 bis 1990

spätestens bis 31. Dezember 2020

1991 bis 1995

spätestens bis 31. Dezember 2021

1996 bis 1999

spätestens bis 31. Dezember 2022

Aufzüge, die gemäß

ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13

oder

ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14

oder

ÖNORM B 2454-2:2005, Tabelle 1, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16

oder

ÖNORM B 2454-2:2010, Tabelle 1, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16

umgebaut wurden

spätestens bis 31. Dezember 2022

 

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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