§ 12 NÖ ATV 2017 Regelmäßige Überprüfung

NÖ ATV 2017 - NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind zumindest in den Intervallen nach Abs. 2 bis 4 von einer Inspektionsstelle auf ihren bewilligungsgemäßen sowie betriebssicheren Zustand überprüfen zu lassen.

Bei diesen regelmäßigen Überprüfungen dürfen keine strengeren Maßstäbe als bei der Abnahmeprüfung nach § 11 angelegt werden. Sie dürfen weder einen übermäßigen Verschleiß der Anlage bewirken, noch dürfen sie zu Beanspruchungen führen, welche die Betriebssicherheit der Anlage beeinträchtigen.

(2) Aufzüge, ausgenommen jene nach Abs. 3 und 4, Fahrtreppen und Fahrsteige sind in einem Abstand von 12 Monaten zu überprüfen.

(3) Aufzüge in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind in einem Abstand von 24 Monaten zu überprüfen.

(4) Kleingüteraufzüge sind in einem Abstand von 36 Monaten zu überprüfen.

(5) Die Fristen nach Abs. 2 bis 4 dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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