§ 3 NÖ ATV 2017 Besondere Anforderungen an Personenaufzüge

NÖ ATV 2017 - NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Personenaufzüge und deren Sicherheitsbauteile müssen den in der Anlage I, Nummern 1 bis 6 ASV 2015 angeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(2) In einem Gebäude mit automatischer Brandmeldeanlage ist auch der Schacht, und falls vorhanden, der Triebwerksraum eines Personenaufzuges in den Schutzumfang der Brandmeldeanlage einzubeziehen. Der Personenaufzug ist mit einer automatischen Brandfallsteuerung nach dem Stand der Technik auszustatten. Ist keine automatische Brandmeldeanlage ausgeführt, ist der Personenaufzug in der Angriffsebene der Feuerwehr mit einer manuellen Rücksendeeinrichtung nach dem Stand der Technik auszustatten.

(3) Eine allenfalls erforderliche barrierefreie Ausführung und Ausgestaltung von Personenaufzügen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

(4) Personenaufzüge sind mit einem Fern-Notrufsystem auszustatten. In begründeten Einzelfällen (z. B. in Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung oder in Krankenhäusern mit interner Notrufzentrale) darf davon abgewichen werden, wenn ein gleichwertiges System zum Herbeirufen von Hilfe für allenfalls eingeschlossene Personen vorgesehen wird.

(5) Bei jeder Schachttüre eines Personenaufzuges, ausgenommen bei Feuerwehraufzügen, ist der Hinweis „Aufzug im Brandfall nicht benützen“ unter Verwendung von Schildern nach dem Stand der Technik anzubringen.

(6) Wird als Schutzmaßnahme für die aufzugszugehörigen Stromkreise eine FI-Schutzschaltung ausgeführt, sind diese Schutzschalter entweder im Triebwerksraum oder, falls dieser nicht ausgeführt ist, bei der Notbefreiungseinrichtung, jedoch nicht im Schacht, zu situieren. Für den Stromkreis frequenzgeregelter Antriebe ist ein allstromsensitiver FI-Schutzschalter zu verwenden.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÖ ATV 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ ATV 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÖ ATV 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NÖ ATV 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NÖ ATV 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 NÖ ATV 2017
§ 4 NÖ ATV 2017