(1) Personenaufzüge und deren Sicherheitsbauteile müssen den in der Anlage I, Nummern 1 bis 6 ASV 2015 angeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(2) In einem Gebäude mit automatischer Brandmeldeanlage ist auch der Schacht, und falls vorhanden, der Triebwerksraum eines Personenaufzuges in den Schutzumfang der Brandmeldeanlage einzubeziehen. Der Personenaufzug ist mit einer automatischen Brandfallsteuerung nach dem Stand der Technik auszustatten. Ist keine automatische Brandmeldeanlage ausgeführt, ist der Personenaufzug in der Angriffsebene der Feuerwehr mit einer manuellen Rücksendeeinrichtung nach dem Stand der Technik auszustatten.
(3) Eine allenfalls erforderliche barrierefreie Ausführung und Ausgestaltung von Personenaufzügen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(4) Personenaufzüge sind mit einem Fern-Notrufsystem auszustatten. In begründeten Einzelfällen (z. B. in Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung oder in Krankenhäusern mit interner Notrufzentrale) darf davon abgewichen werden, wenn ein gleichwertiges System zum Herbeirufen von Hilfe für allenfalls eingeschlossene Personen vorgesehen wird.
(5) Bei jeder Schachttüre eines Personenaufzuges, ausgenommen bei Feuerwehraufzügen, ist der Hinweis „Aufzug im Brandfall nicht benützen“ unter Verwendung von Schildern nach dem Stand der Technik anzubringen.
(6) Wird als Schutzmaßnahme für die aufzugszugehörigen Stromkreise eine FI-Schutzschaltung ausgeführt, sind diese Schutzschalter entweder im Triebwerksraum oder, falls dieser nicht ausgeführt ist, bei der Notbefreiungseinrichtung, jedoch nicht im Schacht, zu situieren. Für den Stromkreis frequenzgeregelter Antriebe ist ein allstromsensitiver FI-Schutzschalter zu verwenden.
0 Kommentare zu § 3 NÖ ATV 2017