(1) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
1. | die Erhöhung der Nennlast um mehr als 10 %; | |||||||||
2. | die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 %; | |||||||||
3. | die Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m; | |||||||||
4. | die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge; | |||||||||
5. | die Änderung der Art (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die brandschutztechnische Ausführung geändert wird) oder der Abmessungen (um mehr als ± 50 mm) von Schachttüren; | |||||||||
6. | die Änderung der Art der Benutzung (z. B. Änderung von hauptsächlich Lasten- auf hauptsächlich Personenbeförderung); | |||||||||
7. | die Änderung der Antriebsart (z. B. Trommel auf Treibscheibe, hydraulisch auf elektrisch oder umgekehrt); | |||||||||
8. | die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn, sofern bauliche Änderungen erforderlich sind; | |||||||||
9. | die Verlegung oder der Entfall des Triebwerks- oder Rollenraumes; | |||||||||
10. | die Änderung des Zuganges zum Triebwerksraum, sofern die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden; | |||||||||
11. | die Änderung der Maße des Triebwerksraumes, sofern die Wartungsflächen eingeschränkt oder die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden; | |||||||||
12. | die Änderung des Zuganges zum Rollenraum, sofern die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden; | |||||||||
13. | die Änderung der Maße des Rollenraumes, sofern die Wartungsflächen eingeschränkt oder die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden; | |||||||||
14. | die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (z. B. bei Einbeziehung von Ladestellen in Wohneinheiten); | |||||||||
15. | die Erhöhung der Belastung von Gebäudeteilen durch den Aufzug um mehr als 10 % gegenüber den genehmigten Werten bzw. statischen Berechnungen des Gebäudes; ausgenommen sind Belastungen auf die Schachtgrubensohle, sofern sich darunter keine begehbaren Räume befinden. |
(2) Änderungen von Aufzügen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, eingebaut wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, haben nach den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 der HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen (Modernisierungen).
(3) Bei Änderungen von Aufzügen, die nach den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 anzuwenden (Umbauten).
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