§ 15 NÖ ATV 2017 Betriebskontrolle

NÖ ATV 2017 - NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Betriebskontrollen sind nach den Anforderungen im Sinn des § 6 HBV 2009 durchzuführen.

(2) Die Prüfintervalle für Betriebskontrollen sind nach den Anforderungen im Sinn des § 7 HBV 2009 durchzuführen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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