Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Die Betriebskontrollen sind nach den Anforderungen im Sinn des § 6 HBV 2009 durchzuführen.
(2) Die Prüfintervalle für Betriebskontrollen sind nach den Anforderungen im Sinn des § 7 HBV 2009 durchzuführen.
In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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