(1) Zu den aufzugstechnischen Beilagen gemäß § 5 NÖ AO 2016 für den Einbau einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges gehören jedenfalls:
- | Pläne (2-fach), | |||||||||
- | eine Beschreibung (2-fach). |
Weiters ist ein Gutachten gemäß § 10 über die Vorprüfung anzuschließen.
Die Unterlagen sind vom Verfasser und vom befugten Errichter der Fahrtreppe oder des Fahrsteiges zu unterfertigen.
(2) Die Pläne haben alle zur Beurteilung notwendigen Darstellungen mit Bemaßung zu enthalten. Insbesondere sind darzustellen:
- | die Lage der Fahrtreppe oder des Fahrsteiges im Gebäude, | |||||||||
- | die Einbausituation, | |||||||||
- | die Fahrtreppe oder der Fahrsteig in einer Anlagenzeichnung mit Angabe der durch den Betrieb der Fahrtreppe oder des Fahrsteiges auf das Gebäude ausgeübten Einwirkungen. |
(3) Die Beschreibung hat alle zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind anzuführen:
- | die Adresse des Aufstellungsortes, | |||||||||
- | der Hersteller, der Typ der Fahrtreppe bzw. des Fahrsteiges, | |||||||||
- | das Baujahr und die Anlagennummer, | |||||||||
- | der Antrieb hinsichtlich Art und Lage, | |||||||||
- | die wesentlichen Anlagendaten wie Neigungswinkel, Nenngeschwindigkeit, Förderhöhe, Auflagerabstand, Nennbreite, Stufen-/Palettentiefe und Ausführung von Stufen/Paletten/Gurt und Tragmittel, | |||||||||
- | die Einsatzbedingungen, | |||||||||
- | der Verlauf der Fahrbahn, | |||||||||
- | die Verkleidung der Tragkonstruktion und die Ausführung der Balustrade, | |||||||||
- | die Art und die Daten des Antriebssystems, | |||||||||
- | die Art der Sicherheitseinrichtungen, | |||||||||
- | die Art der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen und die angewandten Bauvorschriften. |
(4) Für wesentliche Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen (§ 7) genügen jene Unterlagen (2-fach), die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.
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