(1) Die aufzugstechnischen Beilagen für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind von einer Inspektionsstelle daraufhin zu prüfen, ob sie im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 2 NÖ AO 2016 den Bestimmungen
- | dieser Verordnung, | |||||||||
- | der NÖ AO 2016, | |||||||||
- | der NÖ BTV 2014, | |||||||||
- | der ASV 2015 oder der MSV 2010 | |||||||||
- | sowie dem Stand der Technik | |||||||||
entsprechen und ist darüber ein Gutachten zu erstellen. | ||||||||||
Soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, sind der Inspektionsstelle weitere, über den Umfang der §§ 8 und 9 hinausgehende Unterlagen vorzulegen. |
(2) Die Vorprüfung hat nach den Anforderungen im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen.
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