§ 10 NÖ ATV 2017 Vorprüfung

NÖ ATV 2017 - NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die aufzugstechnischen Beilagen für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind von einer Inspektionsstelle daraufhin zu prüfen, ob sie im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 2 NÖ AO 2016 den Bestimmungen

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dieser Verordnung,

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der NÖ AO 2016,

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der NÖ BTV 2014,

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der ASV 2015 oder der MSV 2010

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sowie dem Stand der Technik

entsprechen und ist darüber ein Gutachten zu erstellen.

Soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, sind der Inspektionsstelle weitere, über den Umfang der §§ 8 und 9 hinausgehende Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Vorprüfung hat nach den Anforderungen im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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