(1) Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat die in Personenaufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2 NÖ AO 2016) eingeschlossenen Personen unverzüglich zu befreien.
(2) Der Zeitraum zwischen der Notrufabgabe und dem Eintreffen des Hebeanlagenwärters oder der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Personenaufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen ununterbrochen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation gegeben sein.
(4) Im Bereich der Notbefreiungseinrichtung ist eine Bedienungsanleitung zur Befreiung von Personen bereitzuhalten. Falls ein Brandschutzplan für das Gebäude vorgesehen ist, ist darin auch der Standort der Notbefreiungseinrichtung zu kennzeichnen.
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