(1) Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Eigentümer der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.
(2) Sind derartige Mängel oder Gebrechen geeignet, die Sicherheit von Personen zu gefährden, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen und die weitere Benutzung zu verhindern.
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