§ 4 NÖ ATV 2017 Besondere Anforderungen an Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzüge, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

NÖ ATV 2017 - NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzüge, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige müssen den im Anhang I Nummern 1, 4 und 6 MSV 2010 angeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen entsprechen.

(2) Der Lastträger von Hebeeinrichtungen für Personen muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch ein Anstoßen von Personen oder Gegenständen in oder auf dem Lastträger an feste oder bewegliche Teile verhindert werden. Wenn es zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich ist, muss der Lastträger selbst vollständig umschlossen sein und über Türen mit einer Verriegelungseinrichtung verfügen. Dies ist jedenfalls erforderlich:

1.

in allgemein zugänglichen Bereichen,

2.

bei Förderhöhen über 2 m und nicht einsehbarer Fahrbahn oder

3.

bei uneingeschränkter Personenbeförderung (z. B. Kinder, gebrechliche Personen).

(3) Eine allenfalls erforderliche barrierefreie Ausführung und Ausgestaltung von Hebeeinrichtungen für Personen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

(4) Hebeeinrichtungen für Personen sind mit einer Notrufeinrichtung unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen für Personenaufzüge auszustatten.

(5) Die Benützung von Hebeeinrichtungen für Personen ohne geschlossenen Lastträger und von Treppenschrägaufzügen darf ausschließlich durch befugte und unterwiesene Personen mittels Schlüsselbetätigung erfolgen. Zur Sicherstellung gegen das unbefugte Betreten des Lastträgers sowie zur Freigabe der Befehlsgeber sind Sperrsysteme auf dem Lastträger und bei den Haltestellen vorzusehen.

(6) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Treppenschrägaufzügen sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

1.

Das Rufen und Senden von Treppenschrägaufzügen ist nur dann zulässig, wenn keine Gefährdungen für Personen bestehen.

2.

Die Positionierung des Lastaufnahmemittels an den End- oder Zwischenhaltestellen muss so erfolgen, dass die lichte Durchgangsbreite notwendiger Verbindungswege nach den Bestimmungen der NÖ BTV 2014 gewährleistet wird.

3.

Türen, Fenster udgl. dürfen nicht in die Fahrbahn des Lastaufnahmemittels aufschlagen.

4.

Entlang der Fahrbahn von Treppenschrägaufzügen sind im Bereich durchbrochener Wände und Treppengeländer Vorkehrungen zur Vermeidung von Scher- und Quetschgefahren zu treffen.

5.

Absturzstellen im Bereich des Einbauortes des Treppenschrägaufzuges sind mit einer Absturzsicherung nach den Bestimmungen der NÖ BTV 2014 zu versehen.

6.

Durch eine geeignete Notrufeinrichtung muss sichergestellt sein, dass bei allenfalls auftretenden Störungen des Treppenschrägaufzuges dem Benützer rasch Hilfe geleistet werden kann. Für den Fall der Abwesenheit von Personen im unmittelbaren Aufstellungsbereich der Anlage ist eine Notrufeinrichtung unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen für Personenaufzüge vorzusehen.

7.

Die Sicherheit anderer Personen darf durch den Treppenschrägaufzug nicht beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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