(1) Betreuungsunternehmen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen haben in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen.
(2) Die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems müssen durch eine Konformitätsbewertungsstelle, die für diese Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) 765/2008 von der österreichischen Akkreditierungsstelle gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, oder einer nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung akkreditiert ist, überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Anlagenbuch beizufügen.
(3) Den Betreuungsunternehmen oder deren befugten Personen, die sich als unzuverlässig oder geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Eigentümer der Hebeanlage umgehend zu informieren.
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