§ 7 NÖ ATV 2017 § 7

NÖ ATV 2017 - NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:

1.

die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes;

2.

die Änderung der Tragkonstruktion;

3.

die Änderung der Balustrade;

4.

die Änderung des Antriebs;

5.

die Änderung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;

6.

die Änderung des Bremssystems;

7.

die Änderung der Steuerung;

8.

die Änderung der Geschwindigkeit;

9.

die Änderung des Stufenbandes.

(2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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