(1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
1. | die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes; | |||||||||
2. | die Änderung der Tragkonstruktion; | |||||||||
3. | die Änderung der Balustrade; | |||||||||
4. | die Änderung des Antriebs; | |||||||||
5. | die Änderung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen; | |||||||||
6. | die Änderung des Bremssystems; | |||||||||
7. | die Änderung der Steuerung; | |||||||||
8. | die Änderung der Geschwindigkeit; | |||||||||
9. | die Änderung des Stufenbandes. |
(2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.
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