(1) Wird ein die Betriebssicherheit gefährdendes Gebrechen an einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage erkannt, ist der Eigentümer verpflichtet, die Anlage so lange außer Betrieb zu setzen, bis das Gebrechen behoben ist.
(2) Im Falle
1. | einer Meldung einer Inspektionsstelle nach § 7 Abs. 5, | |||||||||
2. | der Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Personen nach § 8 Abs. 2, | |||||||||
3. | der Vorschreibung notwendiger Maßnahmen durch die Baubehörde nach § 9 Abs. 4 oder | |||||||||
4. | der Feststellung des Fehlens der ausreichenden Vorsorge für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und für die ehestmögliche Befreiung von Personen nach den Durchführungsbestimmungen zu § 10 | |||||||||
hat die Baubehörde die Anlage mit Bescheid zu sperren. Die Sperre ist wieder aufzuheben, wenn der Baubehörde ein positiver Überprüfungsbefund vorgelegt und im Fall der Z 4 die ausreichende Vorsorge nach § 10 nachgewiesen wird. |
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