(1) Die Baubehörde hat auf Kosten des Eigentümers eine außerordentliche Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage durch eine Inspektionsstelle anzuordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(2) Die Inspektionsstelle hat der Baubehörde das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung schriftlich mitzuteilen.
(3) § 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.
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