§ 9 NÖ AO 2016 Sicherheitstechnische Prüfung, Maßnahmen

NÖ AO 2016 - NÖ Aufzugsordnung 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, bestehende Personenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in Verkehr gebracht wurden und nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 18 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 350/2016 (im Folgenden: HBV 2009) unterziehen zu lassen und die von der Prüfstelle zur Beseitigung vorhandener Gefährdungssituationen angegebenen notwendigen Maßnahmen zu setzen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Fristen für die sicherheitstechnische Prüfung abhängig vom Baujahr des Aufzuges, die Prüfbereiche, das Verfahren und die Durchführung festzulegen.

(3) Die Kontrolle über die fristgerechte Veranlassung der sicherheitstechnischen Prüfung und die ordnungsgemäße Durchführung der notwendigen Maßnahmen obliegt der Inspektionsstelle (§ 12).

(4) Wird die vorgegebene Frist nicht eingehalten oder werden die als notwendig festgestellten Maßnahmen nicht oder nur mangelhaft umgesetzt, hat die Inspektionsstelle die Baubehörde schriftlich zu verständigen. Die Baubehörde hat die zur Beseitigung der Gefährdungssituation notwendigen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ AO 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ AO 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ AO 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ AO 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ AO 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 NÖ AO 2016
§ 10 NÖ AO 2016