(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, bestehende Personenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in Verkehr gebracht wurden und nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 18 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 350/2016 (im Folgenden: HBV 2009) unterziehen zu lassen und die von der Prüfstelle zur Beseitigung vorhandener Gefährdungssituationen angegebenen notwendigen Maßnahmen zu setzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Fristen für die sicherheitstechnische Prüfung abhängig vom Baujahr des Aufzuges, die Prüfbereiche, das Verfahren und die Durchführung festzulegen.
(3) Die Kontrolle über die fristgerechte Veranlassung der sicherheitstechnischen Prüfung und die ordnungsgemäße Durchführung der notwendigen Maßnahmen obliegt der Inspektionsstelle (§ 12).
(4) Wird die vorgegebene Frist nicht eingehalten oder werden die als notwendig festgestellten Maßnahmen nicht oder nur mangelhaft umgesetzt, hat die Inspektionsstelle die Baubehörde schriftlich zu verständigen. Die Baubehörde hat die zur Beseitigung der Gefährdungssituation notwendigen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.
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