(1) Die Abnahmeprüfung einer neu errichteten oder einer wesentlich geänderten überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat durch eine Inspektionsstelle zu erfolgen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt der Abnahmeprüfung im Sinn des § 5 Abs. 2 festzulegen. | ||||||||||
Der Eigentümer hat der Inspektionsstelle zur Abnahmeprüfung je eine Ausfertigung oder Kopie der Bewilligung und der zugehörigen Beilagen vorzulegen sowie die notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Im Falle der Feststellung eines Mangels, der die Betriebssicherheit gefährdet, ist die Abnahmeprüfung zu unterbrechen und erst nach der Behebung dieses Mangels fortzusetzen. |
(2) Ergibt die Abnahmeprüfung, dass die überwachungsbedürfte Hebeanlage bewilligungsgemäß und mängelfrei ausgeführt wurde, hat die Inspektionsstelle ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.
(3) Bei der Anlage ist ein Anlagenbuch aufzubewahren. Je eine Ausfertigung oder Kopie der Bewilligung und der dazugehörigen Beilagen sowie des Abnahmegutachtens bildet einen Bestandteil des Anlagenbuches.
(4) Haben sich bei der Ausführung des bewilligten Vorhabens geringfügige Abweichungen ergeben, hat der Eigentümer die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Unterlagen nachzureichen, welche von der Inspektionsstelle mit einem Prüfvermerk zu versehen sind. Eine Ausfertigung dieser Unterlagen hat der Eigentümer der Baubehörde als Bestandteil der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.
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