(1) Der Eigentümer ist verpflichtet, den bewilligungsgemäßen Zustand der überwachungsbedürftigen Hebeanlage regelmäßig überprüfen zu lassen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zeitabstände zwischen den einzelnen Überprüfungen und deren Inhalt festzulegen. |
(2) Der Eigentümer hat mit der regelmäßigen Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage eine Inspektionsstelle (§ 12) zu betrauen. Die Betrauung sowie der Wechsel der Inspektionsstelle ist der Baubehörde mitzuteilen.
(3) Der Eigentümer hat der Inspektionsstelle die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung hat die Inspektionsstelle in das Anlagenbuch einzufügen.
(5) Ergibt die Überprüfung ein Gebrechen, das die Betriebssicherheit der überwachungsbedürftigen Hebeanlage beeinträchtigt, dann sind dieses und eine für seine Behebung angemessene Frist in das Gutachten aufzunehmen. Je ein Nachweis der Behebung des Gebrechens ist der Inspektionsstelle zu senden und in das Anlagenbuch einzufügen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist hat die Inspektionsstelle dies der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.
(6) Stellt die Inspektionsstelle eine wesentliche Änderung (§ 4) der überwachungsbedürftigen Hebeanlage fest, für die keine Bewilligung vorliegt, dann hat sie hievon die Baubehörde zu verständigen.
(7) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zur Baustelle, zum Bauwerk oder zur überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer diese Verpflichtung mit Bescheid aufzutragen.
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