§ 1 NÖ AO 2016 Geltungsbereich

NÖ AO 2016 - NÖ Aufzugsordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen in baulicher Verbindung mit Bauwerken als Ergänzung der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden: NÖ BO 2014).

(2) Für Treppenschrägaufzüge innerhalb von Wohnungen gilt nur § 3.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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