(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechend geplant und ausgeführt werden; sie dürfen insbesondere
1. | die Standsicherheit und den Brandschutz der Bauwerke, in die sie eingebaut sind, nicht beeinträchtigen, | |||||||||
2. | das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen nicht gefährden und | |||||||||
3. | keine Belästigung von Personen verursachen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigt. |
(2) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen, deren Einbau in Bauwerke schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurde, müssen jeweils der Baubewilligung und den darin angeführten technischen Regeln und Auflagen entsprechen. Änderungen solcher Anlagen müssen aber den in Abs. 1 angeführten Anforderungen entsprechen und soweit als hiezu erforderlich auch den früher bewilligten Bestand umfassen.
(3) Wenn im Rahmen einer Instandsetzung oder Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ein Sicherheitsbauteil eingebaut wird, dann muss dieser den in Abs. 1 angeführten Anforderungen entsprechen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die technischen Anforderungen nach Abs. 1, die Sicherheitsbauteile und die Anforderungen für die Änderung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen festzulegen.
(5) Wenn Ereignisse bei überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der gleichen Bauart darauf schließen lassen, dass die Weiterbenützung einzelner Bauteile in einer bewilligten Hebeanlage das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährden kann, hat die Baubehörde den Austausch dieser Bauteile gegen neue, die den nunmehrigen technischen Anforderungen entsprechen, vorzuschreiben.
Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Baubehörde den Einbau von zusätzlichen Bauteilen vorzuschreiben. |
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