(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
1. | ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder ausführen lässt oder zur Benützung zur Verfügung stellt, | |||||||||
2. | die Fertigstellung nach § 4 Abs. 4 nicht anzeigt, | |||||||||
3. | die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 unterlässt, | |||||||||
4. | die Überprüfungen nach § 6, § 7 oder § 9 nicht durchführen lässt, | |||||||||
5. | den Organen der Baubehörde oder den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zur Baustelle, zum Bauwerk oder zur überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 4 nicht ermöglicht, | |||||||||
6. | ein Gutachten nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 4 zu Unrecht erstellt, | |||||||||
7. | die Bestellung eines Hebeanlagenwärters oder die Beauftragung eines Betreuungsunternehmens nach § 10 Abs. 1 unterlässt, | |||||||||
8. | eine überwachungsbedürftige Hebeanlage trotz eines die Betriebssicherheit gefährdenden Gebrechens nicht nach § 11 Abs. 1 außer Betrieb setzt. |
(2) Übertretungen nach
1. | Abs. 1 Z 1, 6 und 7 sind mit einer Geldstrafe von € 365,- bis zu € 7.300,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, | |||||||||
2. | Abs. 1 Z 2 bis 5 und 8 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, | |||||||||
zu bestrafen. |
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