(1) Dem Bewilligungsantrag sind die technischen Beilagen der Hebeanlage und das Gutachten nach Abs. 2 anzuschließen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt der technischen Beilagen der Hebeanlagen nach den Erfordernissen des jeweiligen Vorhabens festzulegen. |
(2) Die technischen Beilagen der Hebeanlage und allfällige weitere Unterlagen in Verbindung mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 oder 3 NÖ BO 2014 sind einer Inspektionsstelle (§ 12) zur Vorprüfung vorzulegen. Die Inspektionsstelle hat ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen und auf den vorgelegten Beilagen einen Prüfvermerk anzubringen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt dieser Vorprüfung im Hinblick auf den Schutz von Personen und der Sicherheit von Gütern beim Betrieb und bei der Benutzung der Hebeanlagen, den Brand- und Schallschutz, die Zugänglichkeit für Personen, Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen, die Festigkeit des Gebäudes bzw. des Bauwerks und der Energieeffizienz sowie das Vorhandensein fremder Leitungen und Einrichtungen im Schacht festzulegen. |
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