§ 2 NÖ AO 2016 Begriffsbestimmungen

NÖ AO 2016 - NÖ Aufzugsordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen umfassen Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige.

(2) Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels Lastträgern verkehren, die sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen fortbewegen.

Hebezeuge, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn fortbewegen (z. B. Aufzüge mit Scherenhubwerk), gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieses Gesetzes.

Aufzüge werden unterteilt in:

1.

Personenaufzüge: Dies sind Aufzüge, die bestimmt sind

zur Personenbeförderung,

zur Personen- und Güterbeförderung, oder

nur zur Güterbeförderung, sofern die Lastträger betretbar sind (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügen, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

2.

Hebeeinrichtungen für Personen: Dies sind Hebezeuge, auf die die Kriterien nach Z 1 zutreffen, die jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 0,15 m/s besitzen.

3.

Treppenschrägaufzüge: Dies sind Hebezeuge für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, die in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fahren und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.

4.

Güteraufzüge: Dies sind Aufzüge, die nur für den Transport von Gütern bestimmt sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die nicht im Inneren der Lastträger oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

5.

Kleingüteraufzüge: Dies sind Güteraufzüge (Z 4), deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar sind, deren lichte Tiefe nicht mehr als 1,0 m, deren Grundfläche nicht mehr als 1,0 m² und deren lichte Höhe nicht mehr als 1,2 m beträgt, oder in mehrere feste Abteile mit jeweils diesen Abmessungen unterteilt sind, und eine Nennlast von nicht mehr als 300 kg sowie eine Nenngeschwindigkeit von nicht mehr als 1,0 m/s aufweisen.

(3) Fahrtreppen sind Hebezeuge, die zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt sind.

(4) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen, die gleich hohe Ebenen oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen bestimmt sind.

(5) Lastträger sind jene Teile von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen, auf oder in denen Personen oder Güter zur Auf- und Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind.

(6) Sicherheitsbauteile sind Bestandteile oder Einrichtungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige dienen und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.

(7) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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