(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen in baulicher Verbindung mit Bauwerken als Ergänzung der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden: NÖ BO 2014).
(2) Für Treppenschrägaufzüge innerhalb von Wohnungen gilt nur § 3.
(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen umfassen Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige.
(2) Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels Lastträgern verkehren, die sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen fortbewegen.
Hebezeuge, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn fortbewegen (z. B. Aufzüge mit Scherenhubwerk), gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieses Gesetzes. | ||||||||||
Aufzüge werden unterteilt in: | ||||||||||
1. | Personenaufzüge: Dies sind Aufzüge, die bestimmt sind | |||||||||
– | zur Personenbeförderung, | |||||||||
– | zur Personen- und Güterbeförderung, oder | |||||||||
– | nur zur Güterbeförderung, sofern die Lastträger betretbar sind (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügen, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. | |||||||||
2. | Hebeeinrichtungen für Personen: Dies sind Hebezeuge, auf die die Kriterien nach Z 1 zutreffen, die jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 0,15 m/s besitzen. | |||||||||
3. | Treppenschrägaufzüge: Dies sind Hebezeuge für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, die in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fahren und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind. | |||||||||
4. | Güteraufzüge: Dies sind Aufzüge, die nur für den Transport von Gütern bestimmt sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die nicht im Inneren der Lastträger oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. | |||||||||
5. | Kleingüteraufzüge: Dies sind Güteraufzüge (Z 4), deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar sind, deren lichte Tiefe nicht mehr als 1,0 m, deren Grundfläche nicht mehr als 1,0 m² und deren lichte Höhe nicht mehr als 1,2 m beträgt, oder in mehrere feste Abteile mit jeweils diesen Abmessungen unterteilt sind, und eine Nennlast von nicht mehr als 300 kg sowie eine Nenngeschwindigkeit von nicht mehr als 1,0 m/s aufweisen. |
(3) Fahrtreppen sind Hebezeuge, die zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt sind.
(4) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen, die gleich hohe Ebenen oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen bestimmt sind.
(5) Lastträger sind jene Teile von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen, auf oder in denen Personen oder Güter zur Auf- und Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind.
(6) Sicherheitsbauteile sind Bestandteile oder Einrichtungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige dienen und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.
(7) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.
(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechend geplant und ausgeführt werden; sie dürfen insbesondere
1. | die Standsicherheit und den Brandschutz der Bauwerke, in die sie eingebaut sind, nicht beeinträchtigen, | |||||||||
2. | das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen nicht gefährden und | |||||||||
3. | keine Belästigung von Personen verursachen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigt. |
(2) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen, deren Einbau in Bauwerke schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurde, müssen jeweils der Baubewilligung und den darin angeführten technischen Regeln und Auflagen entsprechen. Änderungen solcher Anlagen müssen aber den in Abs. 1 angeführten Anforderungen entsprechen und soweit als hiezu erforderlich auch den früher bewilligten Bestand umfassen.
(3) Wenn im Rahmen einer Instandsetzung oder Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ein Sicherheitsbauteil eingebaut wird, dann muss dieser den in Abs. 1 angeführten Anforderungen entsprechen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die technischen Anforderungen nach Abs. 1, die Sicherheitsbauteile und die Anforderungen für die Änderung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen festzulegen.
(5) Wenn Ereignisse bei überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der gleichen Bauart darauf schließen lassen, dass die Weiterbenützung einzelner Bauteile in einer bewilligten Hebeanlage das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährden kann, hat die Baubehörde den Austausch dieser Bauteile gegen neue, die den nunmehrigen technischen Anforderungen entsprechen, vorzuschreiben.
Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Baubehörde den Einbau von zusätzlichen Bauteilen vorzuschreiben. |
(1) Der Einbau sowie jede wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedürfen der Bewilligung der Baubehörde.
(2) Als wesentliche Änderung gilt
1. | die Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen eines Aufzuges, | |||||||||
2. | jede Maßnahme, | |||||||||
a) | die geeignet ist, die Stand- oder Betriebssicherheit oder den Brandschutz zu beeinflussen, oder | |||||||||
b) | die den Verwendungszweck betrifft. |
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Änderungsmaßnahmen eine wesentliche Änderung darstellen.
(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der NÖ BO 2014 für das Bewilligungsverfahren sinngemäß. Zusätzlich ist § 5 (Antragsbeilagen, Vorprüfung) und § 6 (Abnahmeprüfung, Anlagenbuch) zu entsprechen.
Dem Vorhaben darf insbesondere keine Bestimmung | ||||||||||
– | dieses Gesetzes oder | |||||||||
– | einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz | |||||||||
entgegen stehen. | ||||||||||
§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sowie § 30 Abs. 4 NÖ BO 2014 gelten sinngemäß. | ||||||||||
Der Eigentümer des Bauwerks hat die Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens der Baubehörde anzuzeigen, wobei ein Gutachten über die Abnahmeprüfung (§ 6 Abs. 2) vorzulegen ist. |
(1) Dem Bewilligungsantrag sind die technischen Beilagen der Hebeanlage und das Gutachten nach Abs. 2 anzuschließen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt der technischen Beilagen der Hebeanlagen nach den Erfordernissen des jeweiligen Vorhabens festzulegen. |
(2) Die technischen Beilagen der Hebeanlage und allfällige weitere Unterlagen in Verbindung mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 oder 3 NÖ BO 2014 sind einer Inspektionsstelle (§ 12) zur Vorprüfung vorzulegen. Die Inspektionsstelle hat ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen und auf den vorgelegten Beilagen einen Prüfvermerk anzubringen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt dieser Vorprüfung im Hinblick auf den Schutz von Personen und der Sicherheit von Gütern beim Betrieb und bei der Benutzung der Hebeanlagen, den Brand- und Schallschutz, die Zugänglichkeit für Personen, Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen, die Festigkeit des Gebäudes bzw. des Bauwerks und der Energieeffizienz sowie das Vorhandensein fremder Leitungen und Einrichtungen im Schacht festzulegen. |
(1) Die Abnahmeprüfung einer neu errichteten oder einer wesentlich geänderten überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat durch eine Inspektionsstelle zu erfolgen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt der Abnahmeprüfung im Sinn des § 5 Abs. 2 festzulegen. | ||||||||||
Der Eigentümer hat der Inspektionsstelle zur Abnahmeprüfung je eine Ausfertigung oder Kopie der Bewilligung und der zugehörigen Beilagen vorzulegen sowie die notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Im Falle der Feststellung eines Mangels, der die Betriebssicherheit gefährdet, ist die Abnahmeprüfung zu unterbrechen und erst nach der Behebung dieses Mangels fortzusetzen. |
(2) Ergibt die Abnahmeprüfung, dass die überwachungsbedürfte Hebeanlage bewilligungsgemäß und mängelfrei ausgeführt wurde, hat die Inspektionsstelle ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.
(3) Bei der Anlage ist ein Anlagenbuch aufzubewahren. Je eine Ausfertigung oder Kopie der Bewilligung und der dazugehörigen Beilagen sowie des Abnahmegutachtens bildet einen Bestandteil des Anlagenbuches.
(4) Haben sich bei der Ausführung des bewilligten Vorhabens geringfügige Abweichungen ergeben, hat der Eigentümer die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Unterlagen nachzureichen, welche von der Inspektionsstelle mit einem Prüfvermerk zu versehen sind. Eine Ausfertigung dieser Unterlagen hat der Eigentümer der Baubehörde als Bestandteil der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.
(1) Der Eigentümer ist verpflichtet, den bewilligungsgemäßen Zustand der überwachungsbedürftigen Hebeanlage regelmäßig überprüfen zu lassen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zeitabstände zwischen den einzelnen Überprüfungen und deren Inhalt festzulegen. |
(2) Der Eigentümer hat mit der regelmäßigen Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage eine Inspektionsstelle (§ 12) zu betrauen. Die Betrauung sowie der Wechsel der Inspektionsstelle ist der Baubehörde mitzuteilen.
(3) Der Eigentümer hat der Inspektionsstelle die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung hat die Inspektionsstelle in das Anlagenbuch einzufügen.
(5) Ergibt die Überprüfung ein Gebrechen, das die Betriebssicherheit der überwachungsbedürftigen Hebeanlage beeinträchtigt, dann sind dieses und eine für seine Behebung angemessene Frist in das Gutachten aufzunehmen. Je ein Nachweis der Behebung des Gebrechens ist der Inspektionsstelle zu senden und in das Anlagenbuch einzufügen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist hat die Inspektionsstelle dies der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.
(6) Stellt die Inspektionsstelle eine wesentliche Änderung (§ 4) der überwachungsbedürftigen Hebeanlage fest, für die keine Bewilligung vorliegt, dann hat sie hievon die Baubehörde zu verständigen.
(7) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zur Baustelle, zum Bauwerk oder zur überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer diese Verpflichtung mit Bescheid aufzutragen.
(1) Die Baubehörde hat auf Kosten des Eigentümers eine außerordentliche Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage durch eine Inspektionsstelle anzuordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(2) Die Inspektionsstelle hat der Baubehörde das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung schriftlich mitzuteilen.
(3) § 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, bestehende Personenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in Verkehr gebracht wurden und nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 18 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 350/2016 (im Folgenden: HBV 2009) unterziehen zu lassen und die von der Prüfstelle zur Beseitigung vorhandener Gefährdungssituationen angegebenen notwendigen Maßnahmen zu setzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Fristen für die sicherheitstechnische Prüfung abhängig vom Baujahr des Aufzuges, die Prüfbereiche, das Verfahren und die Durchführung festzulegen.
(3) Die Kontrolle über die fristgerechte Veranlassung der sicherheitstechnischen Prüfung und die ordnungsgemäße Durchführung der notwendigen Maßnahmen obliegt der Inspektionsstelle (§ 12).
(4) Wird die vorgegebene Frist nicht eingehalten oder werden die als notwendig festgestellten Maßnahmen nicht oder nur mangelhaft umgesetzt, hat die Inspektionsstelle die Baubehörde schriftlich zu verständigen. Die Baubehörde hat die zur Beseitigung der Gefährdungssituation notwendigen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat nachweislich Vorsorge zu treffen
a) | für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und | |||||||||
b) | für die ehestmögliche Befreiung von Personen, die im Falle einer Betriebsstörung im oder auf dem Lastträger eines Aufzuges eingeschlossen werden. | |||||||||
Er hat dafür einen Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen. | ||||||||||
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen hinsichtlich der Anforderungen über die Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen festzulegen. |
(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass die Hebeanlage gemäß der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.
(1) Wird ein die Betriebssicherheit gefährdendes Gebrechen an einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage erkannt, ist der Eigentümer verpflichtet, die Anlage so lange außer Betrieb zu setzen, bis das Gebrechen behoben ist.
(2) Im Falle
1. | einer Meldung einer Inspektionsstelle nach § 7 Abs. 5, | |||||||||
2. | der Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Personen nach § 8 Abs. 2, | |||||||||
3. | der Vorschreibung notwendiger Maßnahmen durch die Baubehörde nach § 9 Abs. 4 oder | |||||||||
4. | der Feststellung des Fehlens der ausreichenden Vorsorge für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und für die ehestmögliche Befreiung von Personen nach den Durchführungsbestimmungen zu § 10 | |||||||||
hat die Baubehörde die Anlage mit Bescheid zu sperren. Die Sperre ist wieder aufzuheben, wenn der Baubehörde ein positiver Überprüfungsbefund vorgelegt und im Fall der Z 4 die ausreichende Vorsorge nach § 10 nachgewiesen wird. |
(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
1. | Aufzugsprüfer (physische Personen) oder | |||||||||
2. | Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen). |
(2) Die Landesregierung hat Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 der HBV 2009 zu bestellen, die schriftlich um ihre Bestellung ansuchen und die Befähigungen bzw. Voraussetzungen im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 6 der HBV 2009 nachweisen.
(3) Von der Vorlage der in § 15 Abs. 5 Z 2 der HBV 2009 vorgeschriebenen Nachweise kann für Aufzugsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.
(4) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten Inspektionsstellen zu führen und dieses zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie im Internet zu veröffentlichen. Die Inspektionsstellen haben Änderungen ihrer personenbezogenen Daten (z. B. Adresse, Telefonnummer) und die Unterbrechung der Funktion als Inspektionsstelle über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Höhe des Entgeltes für die Tätigkeit der Inspektionsstelle unterliegt der freien Vereinbarung.
(6) Die Bestellung und Anerkennung von Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Diese dürfen die Tätigkeit im jeweils bestellten Umfang auch im Bundesland Niederösterreich ausüben. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden und darf von diesen nicht wirtschaftlich abhängig sein, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zur Inspektionsstelle zu widerrufen und diese aus dem Verzeichnis nach Abs. 4 zu streichen, wenn sie
1. | ihre Berechtigung zurückgelegt oder verliert, | |||||||||
2. | wiederholt gegen Pflichten verstoßen hat, | |||||||||
3. | sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat, | |||||||||
4. | ihre Funktion länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat, | |||||||||
5. | ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, oder | |||||||||
6. | ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat. |
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes des Aufzugsprüfers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 18 Abs. 1 Z 3) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das in § 12 Abs. 2 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b dieser Richtlinie.
(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
1. | Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten | |||||||||
2. | Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien | |||||||||
3. | Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft | |||||||||
4. | Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. |
(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
1. | Staatsangehörigkeitsnachweis | |||||||||
2. | Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung. |
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs monatigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. | die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder | |||||||||
2. | der Beruf des Aufzugsprüfers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Aufzugsprüfers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat. | |||||||||
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 12 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist. |
(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung; | |||||||||
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 12 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. |
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
1. | das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und | |||||||||
2. | die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. |
(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf des Aufzugsprüfers anzuerkennen, wenn
1. | die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt, | |||||||||
2. | die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (§ 12 Abs. 2) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und | |||||||||
3. | sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt. |
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
§ 3 Abs. 5 und die §§ 7 bis 11 gelten nicht für überwachungsbedürfte Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
1. | ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder ausführen lässt oder zur Benützung zur Verfügung stellt, | |||||||||
2. | die Fertigstellung nach § 4 Abs. 4 nicht anzeigt, | |||||||||
3. | die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 unterlässt, | |||||||||
4. | die Überprüfungen nach § 6, § 7 oder § 9 nicht durchführen lässt, | |||||||||
5. | den Organen der Baubehörde oder den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zur Baustelle, zum Bauwerk oder zur überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 4 nicht ermöglicht, | |||||||||
6. | ein Gutachten nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 4 zu Unrecht erstellt, | |||||||||
7. | die Bestellung eines Hebeanlagenwärters oder die Beauftragung eines Betreuungsunternehmens nach § 10 Abs. 1 unterlässt, | |||||||||
8. | eine überwachungsbedürftige Hebeanlage trotz eines die Betriebssicherheit gefährdenden Gebrechens nicht nach § 11 Abs. 1 außer Betrieb setzt. |
(2) Übertretungen nach
1. | Abs. 1 Z 1, 6 und 7 sind mit einer Geldstrafe von € 365,- bis zu € 7.300,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, | |||||||||
2. | Abs. 1 Z 2 bis 5 und 8 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, | |||||||||
zu bestrafen. |
(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde als Baubehörde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 3 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(4) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24, | |||||||||
2. | Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 251, | |||||||||
3. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22. |
(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:
1. | Mitteilung 2016/205/A vom 6. Mai 2016 (Ablauf der Stillhaltefrist 8. August 2016). |
Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Die bisher bestellten oder von hiezu ermächtigten juristischen Personen gemeldeten Aufzugsprüfer gelten als nach § 12 bestellt. Die bisher bestellten Aufzugs-, Fahrtreppen- oder Fahrsteigwärter gelten als nach § 10 bestellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2017 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220, außer Kraft.
NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016)
StF: LGBl. Nr. 9/2017
[CELEX-Nr.: 32006L0042, 32014L0033, 32005L0036]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 15. Dezember 2016 beschlossen:
| Inhaltsverzeichnis |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Technische Anforderungen | |
Bewilligungspflicht, Verfahren | |
Antragsbeilagen, Vorprüfung | |
Abnahmeprüfung, Anlagenbuch | |
Regelmäßige Überprüfung | |
Außerordentliche Überprüfung | |
Sicherheitstechnische Prüfung, Maßnahmen | |
Anlagenbetreuung | |
Außerbetriebnahme, Sperre | |
Inspektionsstellen (Aufzugsprüfer, Inspektionsanstalten) | |
Anerkennung von Berufsqualifikationen | |
Partieller Berufszugang | |
Überwachungsbedürftige Hebeanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen | |
Verwaltungsübertretungen | |
Behörden | |
Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren | |
Sprachliche Gleichbehandlung | |
Übergangsbestimmungen | |
Schlussbestimmungen | |