Gesamte Rechtsvorschrift NÖ AO 2016

NÖ Aufzugsordnung 2016

NÖ AO 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 08.01.2026

§ 1 NÖ AO 2016 Geltungsbereich


(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen in baulicher Verbindung mit Bauwerken als Ergänzung der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden: NÖ BO 2014).

(2) Für Treppenschrägaufzüge innerhalb von Wohnungen gilt nur § 3.

§ 2 NÖ AO 2016 Begriffsbestimmungen


(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen umfassen Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige.

(2) Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels Lastträgern verkehren, die sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen fortbewegen.

Hebezeuge, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn fortbewegen (z. B. Aufzüge mit Scherenhubwerk), gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieses Gesetzes.

Aufzüge werden unterteilt in:

1.

Personenaufzüge: Dies sind Aufzüge, die bestimmt sind

zur Personenbeförderung,

zur Personen- und Güterbeförderung, oder

nur zur Güterbeförderung, sofern die Lastträger betretbar sind (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügen, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

2.

Hebeeinrichtungen für Personen: Dies sind Hebezeuge, auf die die Kriterien nach Z 1 zutreffen, die jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 0,15 m/s besitzen.

3.

Treppenschrägaufzüge: Dies sind Hebezeuge für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, die in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fahren und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.

4.

Güteraufzüge: Dies sind Aufzüge, die nur für den Transport von Gütern bestimmt sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die nicht im Inneren der Lastträger oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

5.

Kleingüteraufzüge: Dies sind Güteraufzüge (Z 4), deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar sind, deren lichte Tiefe nicht mehr als 1,0 m, deren Grundfläche nicht mehr als 1,0 m² und deren lichte Höhe nicht mehr als 1,2 m beträgt, oder in mehrere feste Abteile mit jeweils diesen Abmessungen unterteilt sind, und eine Nennlast von nicht mehr als 300 kg sowie eine Nenngeschwindigkeit von nicht mehr als 1,0 m/s aufweisen.

(3) Fahrtreppen sind Hebezeuge, die zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt sind.

(4) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen, die gleich hohe Ebenen oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen bestimmt sind.

(5) Lastträger sind jene Teile von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen, auf oder in denen Personen oder Güter zur Auf- und Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind.

(6) Sicherheitsbauteile sind Bestandteile oder Einrichtungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige dienen und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.

(7) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.

§ 3 NÖ AO 2016 Technische Anforderungen


(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechend geplant und ausgeführt werden; sie dürfen insbesondere

1.

die Standsicherheit und den Brandschutz der Bauwerke, in die sie eingebaut sind, nicht beeinträchtigen,

2.

das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen nicht gefährden und

3.

keine Belästigung von Personen verursachen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigt.

(2) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen, deren Einbau in Bauwerke schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurde, müssen jeweils der Baubewilligung und den darin angeführten technischen Regeln und Auflagen entsprechen. Änderungen solcher Anlagen müssen aber den in Abs. 1 angeführten Anforderungen entsprechen und soweit als hiezu erforderlich auch den früher bewilligten Bestand umfassen.

(3) Wenn im Rahmen einer Instandsetzung oder Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ein Sicherheitsbauteil eingebaut wird, dann muss dieser den in Abs. 1 angeführten Anforderungen entsprechen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die technischen Anforderungen nach Abs. 1, die Sicherheitsbauteile und die Anforderungen für die Änderung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen festzulegen.

(5) Wenn Ereignisse bei überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der gleichen Bauart darauf schließen lassen, dass die Weiterbenützung einzelner Bauteile in einer bewilligten Hebeanlage das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährden kann, hat die Baubehörde den Austausch dieser Bauteile gegen neue, die den nunmehrigen technischen Anforderungen entsprechen, vorzuschreiben.

Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Baubehörde den Einbau von zusätzlichen Bauteilen vorzuschreiben.

§ 4 NÖ AO 2016 Bewilligungspflicht, Verfahren


  1. (1)Absatz einsDer Einbau sowie jede wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedürfen der Bewilligung der Baubehörde.
  2. (2)Absatz 2Als wesentliche Änderung gilt
    1. 1.Ziffer einsdie Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen eines Aufzuges,
    2. 2.Ziffer 2jede Maßnahme,
      1. a)Litera adie geeignet ist, die Stand- oder Betriebssicherheit oder den Brandschutz zu beeinflussen, oder
      2. b)Litera bdie den Verwendungszweck betrifft.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Änderungsmaßnahmen eine wesentliche Änderung darstellen.
  4. (4)Absatz 4Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der NÖ BO 2014 für das Bewilligungsverfahren sinngemäß. Zusätzlich ist § 5 (Antragsbeilagen, Vorprüfung) und § 6 (Abnahmeprüfung, Anlagenbuch) zu entsprechen.Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der NÖ BO 2014 für das Bewilligungsverfahren sinngemäß. Zusätzlich ist Paragraph 5, (Antragsbeilagen, Vorprüfung) und Paragraph 6, (Abnahmeprüfung, Anlagenbuch) zu entsprechen.Dem Vorhaben darf insbesondere keine Bestimmung
    • Strichaufzählungdieses Gesetzes oder
    • Strichaufzählungeiner Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz
    entgegen stehen.§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sowie § 30 Abs. 4 NÖ BO 2014 gelten sinngemäß.Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins bis 5, 7 und 8 sowie Paragraph 30, Absatz 4, NÖ BO 2014 gelten sinngemäß.Der Eigentümer des Bauwerks hat die Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens der Baubehörde anzuzeigen, wobei ein Gutachten über die Abnahmeprüfung (§ 6 Abs. 2) vorzulegen ist.Der Eigentümer des Bauwerks hat die Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens der Baubehörde anzuzeigen, wobei ein Gutachten über die Abnahmeprüfung (Paragraph 6, Absatz 2,) vorzulegen ist.Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.

§ 5 NÖ AO 2016 Antragsbeilagen, Vorprüfung


(1) Dem Bewilligungsantrag sind die technischen Beilagen der Hebeanlage und das Gutachten nach Abs. 2 anzuschließen.

Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt der technischen Beilagen der Hebeanlagen nach den Erfordernissen des jeweiligen Vorhabens festzulegen.

(2) Die technischen Beilagen der Hebeanlage und allfällige weitere Unterlagen in Verbindung mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 oder 3 NÖ BO 2014 sind einer Inspektionsstelle (§ 12) zur Vorprüfung vorzulegen. Die Inspektionsstelle hat ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen und auf den vorgelegten Beilagen einen Prüfvermerk anzubringen.

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt dieser Vorprüfung im Hinblick auf den Schutz von Personen und der Sicherheit von Gütern beim Betrieb und bei der Benutzung der Hebeanlagen, den Brand- und Schallschutz, die Zugänglichkeit für Personen, Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen, die Festigkeit des Gebäudes bzw. des Bauwerks und der Energieeffizienz sowie das Vorhandensein fremder Leitungen und Einrichtungen im Schacht festzulegen.

§ 6 NÖ AO 2016 Abnahmeprüfung, Anlagenbuch


(1) Die Abnahmeprüfung einer neu errichteten oder einer wesentlich geänderten überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat durch eine Inspektionsstelle zu erfolgen.

Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt der Abnahmeprüfung im Sinn des § 5 Abs. 2 festzulegen.

Der Eigentümer hat der Inspektionsstelle zur Abnahmeprüfung je eine Ausfertigung oder Kopie der Bewilligung und der zugehörigen Beilagen vorzulegen sowie die notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Im Falle der Feststellung eines Mangels, der die Betriebssicherheit gefährdet, ist die Abnahmeprüfung zu unterbrechen und erst nach der Behebung dieses Mangels fortzusetzen.

(2) Ergibt die Abnahmeprüfung, dass die überwachungsbedürfte Hebeanlage bewilligungsgemäß und mängelfrei ausgeführt wurde, hat die Inspektionsstelle ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.

(3) Bei der Anlage ist ein Anlagenbuch aufzubewahren. Je eine Ausfertigung oder Kopie der Bewilligung und der dazugehörigen Beilagen sowie des Abnahmegutachtens bildet einen Bestandteil des Anlagenbuches.

(4) Haben sich bei der Ausführung des bewilligten Vorhabens geringfügige Abweichungen ergeben, hat der Eigentümer die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Unterlagen nachzureichen, welche von der Inspektionsstelle mit einem Prüfvermerk zu versehen sind. Eine Ausfertigung dieser Unterlagen hat der Eigentümer der Baubehörde als Bestandteil der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.

§ 7 NÖ AO 2016 Regelmäßige Überprüfung


(1) Der Eigentümer ist verpflichtet, den bewilligungsgemäßen Zustand der überwachungsbedürftigen Hebeanlage regelmäßig überprüfen zu lassen.

Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zeitabstände zwischen den einzelnen Überprüfungen und deren Inhalt festzulegen.

(2) Der Eigentümer hat mit der regelmäßigen Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage eine Inspektionsstelle (§ 12) zu betrauen. Die Betrauung sowie der Wechsel der Inspektionsstelle ist der Baubehörde mitzuteilen.

(3) Der Eigentümer hat der Inspektionsstelle die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung hat die Inspektionsstelle in das Anlagenbuch einzufügen.

(5) Ergibt die Überprüfung ein Gebrechen, das die Betriebssicherheit der überwachungsbedürftigen Hebeanlage beeinträchtigt, dann sind dieses und eine für seine Behebung angemessene Frist in das Gutachten aufzunehmen. Je ein Nachweis der Behebung des Gebrechens ist der Inspektionsstelle zu senden und in das Anlagenbuch einzufügen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist hat die Inspektionsstelle dies der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.

(6) Stellt die Inspektionsstelle eine wesentliche Änderung (§ 4) der überwachungsbedürftigen Hebeanlage fest, für die keine Bewilligung vorliegt, dann hat sie hievon die Baubehörde zu verständigen.

(7) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zur Baustelle, zum Bauwerk oder zur überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer diese Verpflichtung mit Bescheid aufzutragen.

§ 8 NÖ AO 2016 Außerordentliche Überprüfung


(1) Die Baubehörde hat auf Kosten des Eigentümers eine außerordentliche Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage durch eine Inspektionsstelle anzuordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

(2) Die Inspektionsstelle hat der Baubehörde das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung schriftlich mitzuteilen.

(3) § 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 9 NÖ AO 2016 Sicherheitstechnische Prüfung, Maßnahmen


(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, bestehende Personenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in Verkehr gebracht wurden und nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 18 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 350/2016 (im Folgenden: HBV 2009) unterziehen zu lassen und die von der Prüfstelle zur Beseitigung vorhandener Gefährdungssituationen angegebenen notwendigen Maßnahmen zu setzen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Fristen für die sicherheitstechnische Prüfung abhängig vom Baujahr des Aufzuges, die Prüfbereiche, das Verfahren und die Durchführung festzulegen.

(3) Die Kontrolle über die fristgerechte Veranlassung der sicherheitstechnischen Prüfung und die ordnungsgemäße Durchführung der notwendigen Maßnahmen obliegt der Inspektionsstelle (§ 12).

(4) Wird die vorgegebene Frist nicht eingehalten oder werden die als notwendig festgestellten Maßnahmen nicht oder nur mangelhaft umgesetzt, hat die Inspektionsstelle die Baubehörde schriftlich zu verständigen. Die Baubehörde hat die zur Beseitigung der Gefährdungssituation notwendigen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 10 NÖ AO 2016


(1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat nachweislich Vorsorge zu treffen

a)

für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und

b)

für die ehestmögliche Befreiung von Personen, die im Falle einer Betriebsstörung im oder auf dem Lastträger eines Aufzuges eingeschlossen werden.

Er hat dafür einen Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen.

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen hinsichtlich der Anforderungen über die Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen festzulegen.

(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass die Hebeanlage gemäß der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.

§ 11 NÖ AO 2016 Außerbetriebnahme, Sperre


(1) Wird ein die Betriebssicherheit gefährdendes Gebrechen an einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage erkannt, ist der Eigentümer verpflichtet, die Anlage so lange außer Betrieb zu setzen, bis das Gebrechen behoben ist.

(2) Im Falle

1.

einer Meldung einer Inspektionsstelle nach § 7 Abs. 5,

2.

der Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Personen nach § 8 Abs. 2,

3.

der Vorschreibung notwendiger Maßnahmen durch die Baubehörde nach § 9 Abs. 4 oder

4.

der Feststellung des Fehlens der ausreichenden Vorsorge für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und für die ehestmögliche Befreiung von Personen nach den Durchführungsbestimmungen zu § 10

hat die Baubehörde die Anlage mit Bescheid zu sperren. Die Sperre ist wieder aufzuheben, wenn der Baubehörde ein positiver Überprüfungsbefund vorgelegt und im Fall der Z 4 die ausreichende Vorsorge nach § 10 nachgewiesen wird.

§ 12 NÖ AO 2016 Inspektionsstellen (Aufzugsprüfer, Inspektionsanstalten)


  1. (1)Absatz einsInspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
    1. 1.Ziffer einsAufzugsprüfer (physische Personen) oder
    2. 2.Ziffer 2Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen),
    welche über eine aufrechte Bestellung oder Anerkennung nach § 15 HBV 2009 verfügen. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.welche über eine aufrechte Bestellung oder Anerkennung nach Paragraph 15, HBV 2009 verfügen. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2(entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,)
  3. (3)Absatz 3(entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,)
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten Inspektionsstellen zu führen und dieses zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie im Internet zu veröffentlichen. Die Inspektionsstellen haben Änderungen ihrer personenbezogenen Daten (z. B. Adresse, Telefonnummer) und die Unterbrechung der Funktion als Inspektionsstelle über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Die Höhe des Entgeltes für die Tätigkeit der Inspektionsstelle unterliegt der freien Vereinbarung.
  6. (6)Absatz 6Die Bestellung und Anerkennung von Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden und darf von diesen nicht wirtschaftlich abhängig sein, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
  8. (8)Absatz 8Die Landesregierung hat ihre Bestellung zur Inspektionsstelle zu widerrufen, wenn diese Inspektionsstelle wiederholt gegen Pflichten verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat. Die Bestellung durch die Landesregierung endet, wenn die Inspektionsstelle
    1. 1.Ziffer einsihre Berechtigung zurückgelegt hat oder verliert,
    2. 2.Ziffer 2ihre Funktion länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
    3. 3.Ziffer 3ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, oder
    4. 4.Ziffer 4ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht
    ausgeübt hat.

§ 15 NÖ AO 2016 Überwachungsbedürftige Hebeanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen


  1. (1)Absatz einsFür überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.Für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die entsprechend den gewerberechtlichen Bestimmungen betrieben werden, gelten nach diesem Gesetz als bewilligt, wenn auf diese die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Bestimmungen endet oder erloschen ist.

§ 16 NÖ AO 2016 Verwaltungsübertretungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

1.

ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder ausführen lässt oder zur Benützung zur Verfügung stellt,

2.

die Fertigstellung nach § 4 Abs. 4 nicht anzeigt,

3.

die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 unterlässt,

4.

die Überprüfungen nach § 6, § 7 oder § 9 nicht durchführen lässt,

5.

den Organen der Baubehörde oder den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zur Baustelle, zum Bauwerk oder zur überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 4 nicht ermöglicht,

6.

ein Gutachten nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 4 zu Unrecht erstellt,

7.

die Bestellung eines Hebeanlagenwärters oder die Beauftragung eines Betreuungsunternehmens nach § 10 Abs. 1 unterlässt,

8.

eine überwachungsbedürftige Hebeanlage trotz eines die Betriebssicherheit gefährdenden Gebrechens nicht nach § 11 Abs. 1 außer Betrieb setzt.

(2) Übertretungen nach

1.

Abs. 1 Z 1, 6 und 7 sind mit einer Geldstrafe von € 365,- bis zu € 7.300,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,

2.

Abs. 1 Z 2 bis 5 und 8 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,

zu bestrafen.

§ 17 NÖ AO 2016 Behörden


(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde als Baubehörde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 3 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

(4) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

§ 18 NÖ AO 2016 Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren


(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24,

2.

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29. März 2014, S. 251,

3.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.

(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:

1.

Mitteilung 2016/205/A vom 6. Mai 2016 (Ablauf der Stillhaltefrist 8. August 2016).

§ 19 NÖ AO 2016 Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 20 NÖ AO 2016 Übergangsbestimmungen


(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Die bisher bestellten oder von hiezu ermächtigten juristischen Personen gemeldeten Aufzugsprüfer gelten als nach § 12 bestellt. Die bisher bestellten Aufzugs-, Fahrtreppen- oder Fahrsteigwärter gelten als nach § 10 bestellt.

§ 21 NÖ AO 2016 Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. März 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Aufzugsordnung 1995, Landesgesetzblatt 8220, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 4 Abs. 4, 12 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 8 sowie 15 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 13 und 14 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 4, Absatz 4,, 12 Absatz eins,, Absatz 6 und Absatz 8, sowie 15 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraphen 12, Absatz 2 und Absatz 3, sowie 13 und 14 außer Kraft.

NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025
  3. § 0 gültig von 30.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025
  4. § 0 gültig von 01.03.2017 bis 29.12.2025

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1Paragraph eins,

Geltungsbereich

§ 2Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

§ 3Paragraph 3,

Technische Anforderungen

§ 4Paragraph 4,

Bewilligungspflicht, Verfahren

§ 5Paragraph 5,

Antragsbeilagen, Vorprüfung

§ 6Paragraph 6,

Abnahmeprüfung, Anlagenbuch

§ 7Paragraph 7,

Regelmäßige Überprüfung

§ 8Paragraph 8,

Außerordentliche Überprüfung

§ 9Paragraph 9,

Sicherheitstechnische Prüfung, Maßnahmen

§ 10Paragraph 10,

Anlagenbetreuung

§ 11Paragraph 11,

Außerbetriebnahme, Sperre

§ 12Paragraph 12,

Inspektionsstellen (Aufzugsprüfer, Inspektionsanstalten)

§ 13Paragraph 13,

(entfällt)

§ 14Paragraph 14,

(entfällt)

§ 15Paragraph 15,

Überwachungsbedürftige Hebeanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen

§ 16Paragraph 16,

Verwaltungsübertretungen

§ 17Paragraph 17,

Behörden

§ 18Paragraph 18,

Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren

§ 19Paragraph 19,

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 20Paragraph 20,

Übergangsbestimmungen

§ 21Paragraph 21,

Schlussbestimmungen

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