§ 10 NÖ AO 2016

NÖ AO 2016 - NÖ Aufzugsordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat nachweislich Vorsorge zu treffen

a)

für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und

b)

für die ehestmögliche Befreiung von Personen, die im Falle einer Betriebsstörung im oder auf dem Lastträger eines Aufzuges eingeschlossen werden.

Er hat dafür einen Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen.

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen hinsichtlich der Anforderungen über die Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen festzulegen.

(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass die Hebeanlage gemäß der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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