(1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat nachweislich Vorsorge zu treffen
a) | für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und | |||||||||
b) | für die ehestmögliche Befreiung von Personen, die im Falle einer Betriebsstörung im oder auf dem Lastträger eines Aufzuges eingeschlossen werden. | |||||||||
Er hat dafür einen Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen. | ||||||||||
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen hinsichtlich der Anforderungen über die Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen festzulegen. |
(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass die Hebeanlage gemäß der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.
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