(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Die bisher bestellten oder von hiezu ermächtigten juristischen Personen gemeldeten Aufzugsprüfer gelten als nach § 12 bestellt. Die bisher bestellten Aufzugs-, Fahrtreppen- oder Fahrsteigwärter gelten als nach § 10 bestellt.
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