(1) Der Einbau sowie jede wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedürfen der Bewilligung der Baubehörde.
(2) Als wesentliche Änderung gilt
1. | die Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen eines Aufzuges, | |||||||||
2. | jede Maßnahme, | |||||||||
a) | die geeignet ist, die Stand- oder Betriebssicherheit oder den Brandschutz zu beeinflussen, oder | |||||||||
b) | die den Verwendungszweck betrifft. |
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Änderungsmaßnahmen eine wesentliche Änderung darstellen.
(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der NÖ BO 2014 für das Bewilligungsverfahren sinngemäß. Zusätzlich ist § 5 (Antragsbeilagen, Vorprüfung) und § 6 (Abnahmeprüfung, Anlagenbuch) zu entsprechen.
Dem Vorhaben darf insbesondere keine Bestimmung | ||||||||||
– | dieses Gesetzes oder | |||||||||
– | einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz | |||||||||
entgegen stehen. | ||||||||||
§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sowie § 30 Abs. 4 NÖ BO 2014 gelten sinngemäß. | ||||||||||
Der Eigentümer des Bauwerks hat die Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens der Baubehörde anzuzeigen, wobei ein Gutachten über die Abnahmeprüfung (§ 6 Abs. 2) vorzulegen ist. |
0 Kommentare zu § 4 NÖ AO 2016