Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.02.2026
(1)Absatz einsDer Einbau sowie jede wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedürfen der Bewilligung der Baubehörde.
(2)Absatz 2Als wesentliche Änderung gilt
1.Ziffer einsdie Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen eines Aufzuges,
2.Ziffer 2jede Maßnahme,
a)Litera adie geeignet ist, die Stand- oder Betriebssicherheit oder den Brandschutz zu beeinflussen, oder
b)Litera bdie den Verwendungszweck betrifft.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Änderungsmaßnahmen eine wesentliche Änderung darstellen.
(4)Absatz 4Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der NÖ BO 2014 für das Bewilligungsverfahren sinngemäß. Zusätzlich ist § 5 (Antragsbeilagen, Vorprüfung) und § 6 (Abnahmeprüfung, Anlagenbuch) zu entsprechen.Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der NÖ BO 2014 für das Bewilligungsverfahren sinngemäß. Zusätzlich ist Paragraph 5, (Antragsbeilagen, Vorprüfung) und Paragraph 6, (Abnahmeprüfung, Anlagenbuch) zu entsprechen.Dem Vorhaben darf insbesondere keine Bestimmung
–Strichaufzählungdieses Gesetzes oder
–Strichaufzählungeiner Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz
entgegen stehen.§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sowie § 30 Abs. 4 NÖ BO 2014 gelten sinngemäß.Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins bis 5, 7 und 8 sowie Paragraph 30, Absatz 4, NÖ BO 2014 gelten sinngemäß.Der Eigentümer des Bauwerks hat die Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens der Baubehörde anzuzeigen, wobei ein Gutachten über die Abnahmeprüfung (§ 6 Abs. 2) vorzulegen ist.Der Eigentümer des Bauwerks hat die Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens der Baubehörde anzuzeigen, wobei ein Gutachten über die Abnahmeprüfung (Paragraph 6, Absatz 2,) vorzulegen ist.Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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