Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 3 Abs. 5 und die§§ 7 bis 11 gelten nicht für überwachungsbedürfte Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen.
In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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