Gesamte Rechtsvorschrift NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

NAG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.07.2024

1. TEIL - ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 NAG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
    1. 1.Ziffer einsdie Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
    2. 2.Ziffer 2die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (§ 58) und „Mobile ICT“ (§ 58a) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowiedie Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (Paragraph 58,) und „Mobile ICT“ (Paragraph 58 a,) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
    1. 1.Ziffer einsnach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befindenoder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
    2. 2.Ziffer 2nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügen odernach Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes (ASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügen oder
    3. 3.Ziffer 3nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

§ 2 NAG


(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

2.

Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;

3.

ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;

4.

EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

5.

Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 54/2004, ist;

6.

Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

7.

eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 im Sinne des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;

8.

eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG ausgeübt wird;

9.

Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10.

Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

11.

Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;

12.

Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);

13.

Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;

14.

unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;

15.

Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;

16.

Berufsvertretungsbehörde: eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde;

17.

unbegleiteter Minderjähriger: Ein minderjähriger Fremder, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet;

(Anm.: Z 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

19.

Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

20.

Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6 und BGBl. III Nr. 133/2002;

20a.

Rückführungsrichtlinie: die Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.;

20b.

Verordnung SIS-Rückkehr: die Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1;

20c.

Verordnung SIS-Grenze: die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27;

21.

DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;         22.      Unions- oder multilaterale Programme mit Mobilitätsmaßnahmen: von der Europäischen Union oder der Republik Österreich finanzierte Programme, die die Mobilität von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union oder in Österreich fördern.

(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

1.

der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;

2.

der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder

3.

der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811;

2.

die Annahme an Kindesstatt, in deren Folge eine Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz erteilt werden soll, ausschließlich nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts und

3.

ein Unterhaltsanspruch zum Nachweis der Unterhaltsmittel nicht nur nach dessen Rechtgrundlage, sondern auch nach der tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung

zu beurteilen.

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

(6) Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Abs. 1 Z 15) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

(7) Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.

2. Hauptstück - Behördenzuständigkeiten

§ 3 NAG


(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung

1.

trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder

2.

trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder

3.

durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.

§ 3a NAG


Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

§ 3b NAG


Ist aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen und wird dagegen Revision erhoben, hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.

§ 4 NAG


(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.

(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.

§ 5 NAG


(1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.

(2) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Behörden, die nicht mit der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraut sind, zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz bestimmen.

§ 6 NAG


Kontaktstelle im Sinne unionsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union ist der Bundesminister für Inneres.

§ 7 NAG


Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere

1.

mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,

2.

mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,

3.

mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,

4.

mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,

betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.

3. Hauptstück - Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

§ 8 NAG


(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

3.

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und, unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

4.

„Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

6.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

7.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

8.

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;

9.

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

10.

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 43b Abs. 2 genannt ist, berechtigt;

11.

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;

12.

„Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69);

13.

Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

(2) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(3) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 12) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).

(4) Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.

§ 9 NAG


(1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:

1.

eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und

2.

eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.

(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:

1.

eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und

2.

eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.

(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

§ 10 NAG


(1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 3 und 9 und 43 Abs. 3 werden ungültig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.

(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.

(3) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn

1.

dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;

2.

der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;

3.

dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;

4.

der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist;

5.

die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;

6.

der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;

7.

ein Fall des § 8 Abs. 3 oder § 55 Abs. 5 vorliegt;

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 145/2017)

(4) Die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.

(5) Ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.

4. Hauptstück - Allgemeine Voraussetzungen

§ 11 NAG


(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 12 NAG


(1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:

1.

die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4 und 49 Abs. 1, 2 und 4 und

2.

die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.

(2) Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels sind nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern ein Antrag abweichend von § 19 Abs. 1 nicht persönlich gestellt wird, ist im Falle der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.

(3) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels darf ein solcher nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Abs. 2 vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.

(4) Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Abs. 2 mehr zur Verfügung, so ist – ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 – der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat.

(5) Kann auf Grund der Reihung im Register nach Abs. 2 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zurückgewiesen werden, weil noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013.

(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen oder zurückgewiesen und wurde dagegen Beschwerde erhoben, hat dies keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen im Register nach Abs. 2. Liegt eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes – ausgenommen eine Zurückverweisung gemäß § 28 VwGVG – vor, wird der betreffende Quotenplatz frei.

(7) Ist in Fällen der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 die Anzahl der Quotenplätze in einem Land ausgeschöpft oder – wenn auch nicht rechtskräftig – zugeteilt, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag aufzuschieben, bis ein Quotenplatz vorhanden ist, sofern sie den Antrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen oder abzuweisen hat. Ein solcher Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß § 8 VwGVG. Der Fremde oder der Zusammenführende hat zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers. Die Mitteilung über die Reihung ist auf Antrag des Fremden einmalig in Bescheidform zu erteilen. Weitere Reihungsmitteilungen können auch in anderer technisch geeigneten Weise, die den Schutz personenbezogener Daten wahrt, ergehen. Drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und die Quotenpflicht nach Abs. 1 erlischt.

(8) Aufenthaltstitel für Kinder, die gemäß § 31 Abs. 4 FPG rechtmäßig aufhältig sind, und Fremde, denen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung des Aufenthaltstitels geboren wurden.

§ 13 NAG


(1) Die Bundesregierung erlässt über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Aufenthaltstitel gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4 und 49 Abs. 1, 2 und 4 festgelegt wird (Niederlassungsverordnung).

(2) In der Niederlassungsverordnung ist getrennt nach Quotenarten die Anzahl der Aufenthaltstitel festzulegen, die

1.

Familienangehörigen gemäß § 46 Abs. 1 Z 2,

2.

Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4,

3.

Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 47 Abs. 4),

4.

Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht (§§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5) auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen und

5.

Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit oder in den Fällen des § 49 Abs. 1 nach Österreich kommen wollen,

in dem Kalenderjahr, für das die Verordnung erlassen wird (Quotenjahr), höchstens erteilt werden dürfen. Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Niederlassungsverordnung die Aufenthaltstitel so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.

(3) Vor Erlassung der Niederlassungsverordnung gemäß Abs. 2 sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Land benötigten Aufenthaltstitel zu erstatten (Abs. 2 Z 1 bis 5); die Länder haben hiefür die bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie – nach Anhörung der maßgeblichen Gemeinden – die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und – nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene – die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 217/2021)

(5) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung hinsichtlich der Quotenarten nach Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hierbei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung hat bei Erlassung der Niederlassungsverordnung auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Verordnungsbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem den Verordnungsbeschluss übermittelnden Bundesminister mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Verordnungsbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben.

(7) Die Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, dass sie mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft treten kann. Wird sie nicht rechtzeitig erlassen, ist die im Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat höchstens ein Zwölftel der Anzahl der Aufenthaltstitel erteilt werden darf.

(8) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung die Niederlassungsverordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 2 und 6 abzuändern.

§ 14 NAG (weggefallen)


§ 14 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

§ 14a NAG (weggefallen)


§ 14a NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

§ 14b NAG (weggefallen)


§ 14b NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

§ 15 NAG (weggefallen)


§ 15 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

§ 16 NAG (weggefallen)


§ 16 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

5. Hauptstück - Integrationsförderung und Integrationsbeirat

§ 17 NAG (weggefallen)


§ 17 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

§ 18 NAG (weggefallen)


§ 18 NAG (weggefallen) seit 09.06.2017 weggefallen.

6. Hauptstück - Verfahren

§ 19 NAG


(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.

(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

(7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter persönlich ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren. Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kann abweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (§ 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und § 21 Abs. 1 dem nicht entgegensteht.

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1.

im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2.

zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3.

im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(10) Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(12) Unbeschadet des § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

§ 20 NAG


(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1.

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2.

in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1.

sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2.

sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.

§ 21 NAG


  1. (1)Absatz einsErstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsFamilienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    2. 2.Ziffer 2Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
    3. 3.Ziffer 3Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
    4. 4.Ziffer 4Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
    5. 5.Ziffer 5Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    6. 6.Ziffer 6Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 43 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    7. 7.Ziffer 7Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    8. 8.Ziffer 8Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;Drittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2019,, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    9. 9.Ziffer 9Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
    10. 10.Ziffer 10Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 58 a,) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 61,) verfügen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
    1. 1.Ziffer einsim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
    2. 2.Ziffer 2zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
    Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
  4. (4)Absatz 4Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
  6. (6)Absatz 6Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
  7. (7)Absatz 7Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.Absatz 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,) beantragen.

§ 21a NAG


(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1.

die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2.

der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1.

die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2.

denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3.

die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4.

die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5.

die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1.

im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2.

zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

§ 22 NAG


(1) Die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.

(2) Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der §§ 19 Abs. 1 und 21a Abs. 1 oder einer mit Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.

§ 23 NAG


(1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(2) Wäre dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen, hat die Behörde dies der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise (§ 21 iVm § 25 Abs. 1 FPG) mitzuteilen, wenn der Fremde dies zur Einreise benötigt. Der Umstand, dass die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte (§ 19 Abs. 5 erster Satz) steht dieser Mitteilung nicht entgegen. Die Mitteilung wird gegenstandlos, wenn der Fremde nicht binnen drei Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt und über diesen Umstand von der Berufsvertretungsbehörde belehrt worden ist; das Verfahren bei der Behörde ist ohne weiteres einzustellen.

(3) Wird der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Abs. 2) bei der Behörde behoben, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Allfällig vorher ergangene Erledigungen sind gegenstandslos.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 145/2017)

§ 24 NAG


(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1.

der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2.

der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

§ 25 NAG


(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

§ 26 NAG


Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

§ 27 NAG


(1) Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt.

(2) Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,

1.

bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils;

2.

bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder

3.

aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.

(3) Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen insbesondere vor, wenn

1.

der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) ist;

2.

der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder

3.

der Verlust des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden die Folge einer Maßnahme nach dem FPG war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.

(4) Der Familienangehörige hat die Umstände nach Abs. 1 bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.

§ 28 NAG


(1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).

(2) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn auf Grund der im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemäß Art. 10 bis 12 der Verordnung SIS-Rückkehr oder Art. 28 bis 30 der Verordnung SIS-Grenze ausgetauschten Informationen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit vorliegt.

(3) Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005, verletzt würde.

(4) Würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so ist diese Entziehung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(5) Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs. 3 Z 1 gilt.

(6) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12c, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.

§ 29 NAG


(1) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken.

(2) Gelingt es dem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen, so hat ihm die Behörde auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken und hat keine Auswirkung auf die Beweiswürdigung.

(3) Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen.

(4) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Behörde im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.

§ 30 NAG


(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

§ 30a NAG


Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, kann sich keiner der Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt.

§ 31 NAG


Das Verhalten eines in Österreich befindlichen Fremden hat sich am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu orientieren.

§ 32 NAG


Mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Z 7 und des § 20d Abs. 8 AuslBG bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.

§ 33 NAG


(1) Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

(2) Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1, 20e Abs. 1 oder 20f Abs. 1 oder 2 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen. Dies gilt auch in den Fällen des § 20f Abs. 4 AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.

(3) Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20g Abs. 1 AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß § 69 mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.

7. Hauptstück - Verwenden personenbezogener Daten

§ 34 NAG


(1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sowie die Verwaltungsgerichte der Länder dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sowie die Verwaltungsgerichte der Länder dürfen personenbezogene Daten dritter Personen und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze erforderlich ist.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies

1.

zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

4.

zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder

5.

aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses

notwendig und verhältnismäßig ist.

(5) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 4 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 4 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(6) Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünfzehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

§ 35 NAG


(1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen oder denen ein solcher ausgestellt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln. Dies gilt auch für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte.

(1a) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

(2) Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.

(3) Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern.

§ 36 NAG


(1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz und die Verwaltungsgerichte der Länder sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die von ihnen ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrale Verfahrensdatei). Die Verarbeitung der Verfahrensdaten durch die Verwaltungsgerichte der Länder erfolgt im Rahmen der Justizverwaltung.

(2) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(4) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz und die Verwaltungsgerichte der Länder sind ermächtigt, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom Bundesverwaltungsgericht und von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Die Ermittlung der Verfahrensdaten durch die Verwaltungsgerichte der Länder erfolgt im Rahmen der Justizverwaltung.

(5) Abfragen aus der Zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.

(6) Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 34 Abs. 6. Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Fremden durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten das Verfahren gemäß § 16c des Meldegesetzes 1991 anzuwenden.

(8) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(9) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (§ 4 Abs. 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Rückkehr und der Verordnung SIS-Grenze genannten Aufgaben erforderlich ist.

§ 37 NAG


(1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Landespolizeidirektion die in § 27 Abs. 1 BFA-VG genannten Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu übermitteln, soweit sie nicht selbst technisch in der Lage sind, Daten im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu verarbeiten.

(2) Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.

(3) Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallenden Vorsatztaten, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und die Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Mitteilungen hat die Behörde, soweit ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes zu übermitteln.

(4) Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß § 110 FPG bei der Behörde. Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß § 110 FPG einmalig um weitere zwei Monate.

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(6) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, den Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Sozialversicherung, Daten zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Erfüllung der ihnen durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche benötigen.

§ 38 NAG


(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der gemäß § 35 verarbeiteten personenbezogenen Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (§ 36) und dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.

(3) Die nationale Kontaktstelle (§ 6) ist ermächtigt, gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeitete Daten von Fremden auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften an andere nationale Kontaktstellen zu übermitteln sowie entsprechende Daten von anderen nationalen Kontaktstellen zu verarbeiten.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einzelfall auf begründete Anfrage eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, diesem gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeitete Daten unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zu übermitteln. In Fällen des Art. 27 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie hat die Übermittlung binnen zwei Monaten zu erfolgen.

§ 39 NAG


Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

§ 40 NAG


(1) Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Register zu führen, in das unverzüglich alle im betreffenden Jahr erteilten und beantragten Aufenthaltstitel (§ 8) und Dokumentationen von unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (§ 9) jeweils getrennt nach Art und mit Angabe des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit, des Herkunftsstaats, des Familienstandes, der Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Die Behörde ist - unbeschadet anderer Ermittlungsermächtigungen - ermächtigt, diese Daten zu ermitteln. Die Daten sind unmittelbar nach der Ermittlung zu anonymisieren und dem Bundesminister für Inneres in dieser Form zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen.

(1a) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an den Bundesminister für Inneres haben die Behörden die Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden, verknüpft mit dessen Namen (Vor- und Zunamen), Geburtsdatum sowie Wohnadresse für Zwecke des Bildungsstandsregisters (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes) der Bundesanstalt Statistik Österreich (§ 22 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000) zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen und die Bundesanstalt für die betreffenden Fremden bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-Government-Gesetz) das bereichsspezifische Personenkennzeichen für den Bereich der amtlichen Statistik (bPK-AS) zu beantragen und nach deren Erhalt unverzüglich die Daten der Betroffenen mit Ausnahme der Schul- und Berufsausbildung zu löschen.

(2) Die Behörden haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten und bei ihnen beantragten Aufenthaltstitel (§ 8) und Dokumentationen von unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (§ 9) im Sinne des Abs. 1 und darüber hinaus monatlich zahlenmäßig über die Erfüllung der Quotenpflicht zu informieren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 84 Z 19, BGBl. I Nr. 32/2018)

2. TEIL - BESONDERER TEIL

1. Hauptstück - Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

1.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,

2.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,

3.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG,

3a.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG,

4.

ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG, oder

5.

ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 3 AuslBG

vorliegt.

(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2.

wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(4) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3a eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.

§ 41a NAG


  1. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3a besitzen,
    2. 2.Ziffer 2sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    3. 3.Ziffer 3eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 42, oder Paragraph 50 a, Absatz eins, besitzen,
    2. 2.Ziffer 2sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    3. 3.Ziffer 3eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c verfügt haben.mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43 c, verfügt haben.
  5. (5)Absatz 5Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
  6. (6)Absatz 6Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, verfügt haben und dieser gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist oder gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, gegenstandslos wurde.
  7. (7)Absatz 7Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
    3. 3.Ziffer 3eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
  8. (7a)Absatz 7 aDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, besitzen,
    2. 2.Ziffer 2sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    3. 3.Ziffer 3eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 4 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AuslBG vorliegt.
  9. (8)Absatz 8Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, Absatz 10,) nicht zu erteilen ist.
  10. (9)Absatz 9Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005,
    2. 2.Ziffer 2für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oderfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder
    3. 3.Ziffer 3über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3,
    verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, erreicht wird.
  11. (10)Absatz 10Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
  12. (11)Absatz 11In den Fällen der Abs. 1, 2, 7 und 7a ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der AntragIn den Fällen der Absatz eins,, 2, 7 und 7a ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
    1. 1.Ziffer einswegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. 2.Ziffer 2wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist.
    Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

§ 42 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

2.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG vorliegt.

(1a) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innehaben, ist in einem Verfahren nach § 26 ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 erfüllen und

2.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 5 iVm 12c Abs. 6 AuslBG vorliegt.

(2) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2.

wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

(5) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 7 oder 9 AsylG 2005 aberkannt, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 1a von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung als international Schutzberechtigter bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.

§ 43 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

2.

in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.

(2) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über

1.

eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,

2.

eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,

3.

eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder

4.

eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005

verfügen.

(4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2.

ein Fall des § 41a Abs. 1 oder 7a nicht vorliegt, und

3.

sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b, 12d oder 24 Abs. 2 AuslBG ausgeübt haben.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

§ 43a NAG


(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1.

im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder

2.

im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

(2) Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 43b NAG


(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2.

sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und

3.

die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 festlegen.

§ 43c NAG


(1) Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ zu erteilen, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,

2.

sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,

3.

sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen und

4.

die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

(2) Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43c oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 oder § 42 anstreben, kann die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(3) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Abs. 2 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(4) Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

(5) Die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, die Aufnahmevereinbarung weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer der Aufnahmevereinbarung hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

§ 43d NAG


Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Vertragspartner;

2.

den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3.

Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;

4.

die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;

5.

die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;

6.

gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.

In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig entzogen wurde.

§ 44 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist und

3.

deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.

(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

in den Ruhestand versetzt worden sind.

§ 44a NAG


In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 43 Abs. 3 sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 44b NAG (weggefallen)


§ 44b NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 45 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

1.

sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2.

sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

§ 46 NAG


  1. (1)Absatz einsFamilienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
    1. 1.Ziffer einsder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins,, 4, 7a oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Paragraph 43 c, innehat,
    2. 1a.Ziffer eins ader Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte,
    3. 2.Ziffer 2ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
      1. a)Litera aeinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
      2. b)Litera beinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins,, 4, 7a oder 7b innehat,
      3. c)Litera cAsylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt,
      4. d)Litera dals unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oderals unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, verfügt oder
      5. e)Litera eeinen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
  2. (1a)Absatz eins aBei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
  3. (2)Absatz 2Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
  4. (3)Absatz 3Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte.
  5. (4)Absatz 4Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. 3.Ziffer 3der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde, innehat.
  6. (5)Absatz 5Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wennFamilienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.
  7. (6)Absatz 6Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern
    1. 1.Ziffer einseines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42,,
    2. 2.Ziffer 2einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c odereiner „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Paragraph 43 c, oder
    3. 3.Ziffer 3eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42,,
    sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Z 3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z 1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Ziffer 3, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Ziffer eins und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

2. Hauptstück - Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" und "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger"

§ 47 NAG


(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1.

Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2.

Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3.

sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)

die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)

die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)

bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist und

3.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,

2.

wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder

3.

wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.

§ 48 NAG (weggefallen)


§ 48 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

3. Hauptstück - Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen

§ 49 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat.

(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 AuslBG vorliegt.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2.

wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist oder

3.

wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat.

(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In den Fällen der Abs. 1 und 4 hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

§ 50 NAG


(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, in den Fällen des § 49 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und in den Fällen des § 49 Abs. 4 eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

§ 50a NAG


(1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens zwölf Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt. Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.

(5) Anträge gemäß Abs. 1 und 3 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von 30 Tagen zu entscheiden. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.

4. Hauptstück - Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 51 NAG


(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.

in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.

für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.

als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.

wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.

sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.

sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.

eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 52 NAG


(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.

Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.

Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.

Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.

Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.

sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)

die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)

die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)

bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

§ 53 NAG


(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.

nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.

nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.

nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.

nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.

nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.

nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.

nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

§ 53a NAG


(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.

Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.

Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.

durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.

zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.

sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.

drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.

sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.

der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.

der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

§ 54 NAG


(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.

nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2.

nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1.

die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2.

die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3.

ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4.

es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5.

ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

§ 54a NAG


(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.

(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

§ 55 NAG


(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

§ 56 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß § 51 sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß § 51 jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(2) Zum Nachweis dieses Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.

nach § 52 Abs. 1 Z 4: der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

2.

nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

(3) Angehörigen nach Abs. 1 kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt haben,

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist und

3.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

§ 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 57 NAG


Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

§ 57a NAG


Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.

5. Hauptstück - Aufenthaltsbewilligungen

§ 58 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) zu erteilen, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG vorliegt.

(2) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2.

wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer kann bei Führungskräften und Spezialisten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens drei Jahren im Gebiet der Mitgliedstaaten und bei Trainees bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens einem Jahr im Gebiet der Mitgliedstaaten verlängert werden.

(5) Nach Ablauf der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß Abs. 4 ist eine Ausreise in einen Drittstaat erforderlich, es sei denn, dem Drittstaatsangehörigen wurde ein anderer Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz erteilt.

§ 58a NAG


(1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) zu erteilen, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,

2.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG vorliegt und

3.

die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß § 58 Abs. 4 nicht überschritten wird.

(2) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2.

wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist grundsätzlich mit der Dauer des im Bundesgebiet erfolgenden Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „ICT“ des anderen Mitgliedstaates zu befristen.

§ 59 NAG


Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt.

§ 60 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2.

sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und

3.

die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.

§ 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.

(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

§ 61 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher („Forscher-Mobilität“) auszustellen, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,

2.

sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,

3.

sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen,

4.

die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat und

5.

die Gesamtaufenthaltsdauer gemäß Abs. 2 nicht überschritten wird.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher ist grundsätzlich mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Forscher“ des anderen Mitliedstaates zu befristen und kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden.

(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

§ 62 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2.

sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ausüben und

3.

die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 festlegen.

§ 63 NAG


  1. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    1. 1.Ziffer einsordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
    2. 2.Ziffer 2ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
    3. 3.Ziffer 3Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind;
    4. 4.Ziffer 4Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,);
    5. 5.Ziffer 5außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt,außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins,, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt,
    6. 6.Ziffer 6Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
    7. 7.Ziffer 7Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gemäß § 96 GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2010, oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, erfasste Ausbildung absolvieren,Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gemäß Paragraph 96, GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2010,, oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, erfasste Ausbildung absolvieren,
    8. 8.Ziffer 8Schüler einer Schule für Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a BSchüler einer Schule für Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sind oderVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, sind oder
    9. 9.Ziffer 9Schüler einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nach §§ 83 oder 84 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, einer Fachschule für Sozialberufe oder einer Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung nach §§ 63 oder 63a SchOG sind.Schüler einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nach Paragraphen 83, oder 84 Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, einer Fachschule für Sozialberufe oder einer Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung nach Paragraphen 63, oder 63a SchOG sind.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
  3. (3)Absatz 3Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Absatz eins,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schülerund in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 64 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2.

ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3.

ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4.

ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5.

ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6.

ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7.

ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.

§ 65 NAG


Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.

§ 66 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

2.

der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;

3.

die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;

4.

die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat;

5.

ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird, und

6.

der Fremde in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistende innegehabt hat.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen und nicht verlängerbar. Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist, ausgenommen in den Fällen des § 47 Abs. 2, nicht zulässig. Ebenso wenig darf Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder eines anderen Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende im Rahmen dieser Verfahren (§§ 24 Abs. 4 und 26) erteilt werden.

§ 67 NAG


(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger auszustellen, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,

2.

sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,

3.

sie eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachweisen und

4.

die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 Z 3 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer;

2.

Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten des Freiwilligen;

3.

Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld des Freiwilligen;

4.

gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Freiwilligendienstes erhält.

(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

§ 68 NAG (weggefallen)


§ 68 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

§ 69 NAG


(1) Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz entfällt bei Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (§ 61) die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2, wenn nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige (§ 60), für Schüler (§ 63), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß § 1 Z 10 AuslBVO zu Grunde liegt, für Sozialdienstleistende (§ 66) oder für Freiwillige (§ 67) erteilt wurde.

(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58), einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (§ 61) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

§ 69a NAG (weggefallen)


§ 69a NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

6. Hauptstück - Zertifizierung von Einrichtungen

§ 70 NAG


(1) Der Bundesminister für Inneres hat nichtschulischen Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen, und es sich dabei nicht um Bildungseinrichtungen handelt, denen das Recht zur Schulführung gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Privatschulgesetz oder das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 16 Abs. 1 Privatschulgesetz innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde. Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Nichtschulische Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung.

(2) Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.

(3) Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat kann entzogen werden, wenn Verantwortliche einer nichtschulischen Bildungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 2 Z 1 oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.

(4) Verantwortliche von zertifizierten nichtschulische Bildungseinrichtungen haben unverzüglich

1.

die örtlich zuständige Behörde über jeden in der Person eines Auszubildenden gelegenen Umstand, der die Fortsetzung seiner Ausbildung nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über den Abschluss einer Ausbildung eines Schülers und

2.

den Bundesminister für Inneres über jeden Umstand, der die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 unmöglich macht,

in Kenntnis zu setzen.

§ 71 NAG


(1) Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn

1.

der Forschungszweck der Einrichtung besteht und

(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 78, BGBl. I Nr. 145/2017)

4.

die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt sind.

Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.

(2) Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.

(3) Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat entzogen werden, wenn Verantwortliche einer Forschungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 2 Z 1 rechtskräftig bestraft wurden.

(4) Verantwortliche einer zertifizierten Forschungseinrichtungen haben unverzüglich

1.

die örtlich zuständige Behörde über jede vorzeitige Beendigung einer Aufnahmevereinbarung, über jeden in der Person des Forschers gelegenen Umstand, der seine weitere Mitwirkung im Rahmen des Forschungsprojektes nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über die Beendigung des Forschungsprojektes und die vereinbarte Beendigung der Aufnahmevereinbarung;

2.

den Bundesminister für Inneres über jeden sonstigen Umstand, der die Durchführung des Forschungsprojektes verhindert;

in Kenntnis zu setzen.

§ 72 NAG (weggefallen)


§ 72 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 73 NAG (weggefallen)


§ 73 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 74 NAG (weggefallen)


§ 74 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 75 NAG (weggefallen)


§ 75 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 76 NAG (weggefallen)


§ 76 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

3. TEIL - STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 77 NAG


(1) Wer

1.

eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (§ 26) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (§ 8 Abs. 4);

2.

ein ungültiges, gegenstandsloses oder erloschenes Dokument nicht bei der Behörde abgibt;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 10, BGBl. I Nr. 68/2017)

4.

eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder

5.

seiner Meldepflicht gemäß §§ 19 Abs. 11, 27 Abs. 4, 51 Abs. 3 oder 54 Abs. 6 nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

der Meldeverpflichtung gemäß § 70 Abs. 4 oder § 71 Abs. 4 nicht nachkommt;

2.

eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;

3.

während einer aufrechten Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;

4.

Sprachdiplome gemäß § 21a ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder

(Anm.: aufgehoben durch Art. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 68/2017)

6.

eine Aufnahmevereinbarung (§ 43d) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer eine Tat nach Abs. 2 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 78 NAG (weggefallen)


§ 78 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 79 NAG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 80 NAG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die AuslBVO oder die PersGV 2018 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

§ 81 NAG


(1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigungen, die, weil es sich um einen Fall einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8) handelt, keinem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.

(4) Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.

(5) Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 gilt als erbracht, wenn Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Auf Fremde, die zum Eingehen der Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG verpflichtet sind, finden die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung (§§ 14 ff.) in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 keine Anwendung, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen haben und diese nach § 50a FrG bis längstens 31. Dezember 2006 erfüllen. Eine solche Erfüllung gilt als Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005.

(6) § 77 Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Fremde, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren.

(7) Dokumentationen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ausgestellt wurden, gelten unbeschadet der Bezeichnung insoweit weiter, als wären sie nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009 ausgestellt worden. § 54a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass der Antrag an keine Frist gebunden ist. § 77 Abs. 1 Z 4 findet auf diese Fälle keine Anwendung.

(8) Anträge gemäß §§ 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 sind auch im Berufungsverfahren zulässig, wenn das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bereits bei der Berufungsbehörde anhängig ist. Ist ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bei der Berufungsbehörde anhängig und wird ein weiterer Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 gestellt, so gilt die Berufung als zurückgezogen und tritt der Bescheid erster Instanz außer Kraft.

(9) Verlängerungsanträge, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bereits bei der Behörde anhängig sind, gelten abweichend von § 24 Abs. 1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden. Verlängerungsanträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009, aber spätestens bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden, gelten abweichend von § 24 Abs. 1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden. § 20 Abs. 2 gilt.

(10) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 erteilte Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen gemäß § 72 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a weiter.

(11) Verfahren gemäß §§ 72 bis 74 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009, welche bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 von Amts wegen in Prüfung stehen, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 zu Ende zu führen, wobei die Behörde die Betroffenen über die Möglichkeit der Antragstellung nach §§ 19 Abs. 8, 21 Abs. 3, 43 Abs. 2, 44 Abs. 3 und 4 sowie 69a, einschließlich der Rechtsfolgen, zu belehren hat. § 23 Abs. 1 gilt. Verfahren nach § 73 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anhängig sind, sind nach § 46 Abs. 6 fortzuführen.

(12) Beim Bundesminister für Inneres bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anhängige Verfahren zur Zustimmung gemäß § 75 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009 sind ohne weitere Behandlung der Behörde (§ 3 Abs. 1) zu übermitteln. Abs. 11 gilt.

(13) § 77 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.

(14) Wurde ein Aufenthaltstitel vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 erteilt, ist § 11 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009 auf ein unmittelbar darauffolgendes Verfahren gemäß §§ 24 oder 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mietbelastungen die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte nicht schmälern. Anlässlich der Ausfolgung des Aufenthaltstitels in einem solchen Verfahren ist der Fremde über die geltende Rechtslage betreffend die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 zu belehren.

(15) Alle nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 anhängigen Verfahren gemäß §§ 44 Abs. 4 und 69a sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 zu Ende zu führen.

(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes wie folgt weiter:

1.

„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“,

2.

„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und

3.

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ als „Niederlassungsbewilligung“.

(17) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

(18) Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 verpflichtet sind, aber diese noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis zum 30. Juni 2013 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2013 endet.

(19) Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 verpflichtet sind, aber dieses noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis zum 30. Juni 2014 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2014 endet, jeweils mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 5 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis 30. Juni 2012 zulässig ist.

(20) Eine Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 18 oder 19 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a. Eine Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 18 oder 19 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a.

(21) Für den Anwendungsbereich des Abs. 19 sind die §§ 15 und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis 30. Juni 2012 weiter anzuwenden.

(22) § 21a ist auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.

(23) Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(24) Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.

(25) Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(26) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(27) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat.

(28) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Abs. 25 zu enthalten.

(29) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.

(30) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(31) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 weiter.

(32) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 43 Abs. 3 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 43 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 weiter.

(33) Für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 gilt § 45 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, auch wenn sie in den fünf Jahren nicht nur aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) ununterbrochen rechtmäßig aufhältig waren.

(34) Gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit 1. Juli 2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 112 vom 24. April 2012 S. 10 EWR-Bürger sind, gelten ab 1. Juli 2013 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung gemäß § 53.

(35) Die Bestellungen der Mitglieder des Integrationsbeirates, die gemäß § 18 Abs. 2 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, vorgenommen wurden, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsdauer weiter, sofern sie nicht vorher anderweitig enden.

(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

(37) Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.

(38) Eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG. Eine Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.

(39) Verfahren gemäß § 45 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, welche bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängig waren, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.

(40) § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 begangen wurden, weiter.

(41) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 58 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(42) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß §§ 61, 62, 67 und 69 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer wie folgt weiter:

1.

Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als „Niederlassungsbewilligung – Künstler“,

2.

Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern der Aufenthaltsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, als „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“,

3.

Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ als „Niederlassungsbewilligung – Forscher“,

4.

Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ innehat,

5.

Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und dieser eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f oder g AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, innehat,

6.

Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern letzterer eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, innehat.

(43) Fremde, deren Aufenthaltstitel gemäß Abs. 42 Z 1, 2 und 4 bis 6 als Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt, weitergilt, sind mit erstmaliger Verlängerung der nunmehr als Niederlassungsbewilligung weitergeltenden Aufenthaltsbewilligung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. § 9 Abs. 1 letzter Satz IntG gilt.

(44) Abweichend von § 45 Abs. 2 erster Satz ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund eines gemäß Abs. 42 zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 anzurechnen.

(45) Vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 bis 31. März 2018 weiter. § 21 Abs. 2 Z 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 gilt für Inhaber solcher Bestätigungen bis 31. März 2018 weiter.

(46) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2018, erteilte Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen „Student“ weiter.

(47) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2018, anhängige Verfahren zur Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ sind ehestmöglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2018, oder binnen sechs Monaten nach Antragstellung, je nachdem welcher Zeitpunkt früher Eintritt, zu Ende zu führen.

(48) Für Drittstaatsangehörige, denen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 56 Abs. 1 erteilt wurde, gilt § 41a Abs. 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der „Niederlassungsbewilligung“ die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ tritt.

§ 82 NAG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 2 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 85, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung, Absatz 2, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 85,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

  2. (3)Absatz 3Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Niederlassungsverordnung für das Jahr 2006 kann – nach Durchführung des in § 13 normierten Verfahrens – bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.(Verfassungsbestimmung) Die Niederlassungsverordnung für das Jahr 2006 kann – nach Durchführung des in Paragraph 13, normierten Verfahrens – bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  4. (5)Absatz 5Die §§ 2 Abs. 1 Z 11, 11 Abs. 5, 19 Abs. 4, 24 Abs. 2 und 4, 37 Abs. 5 und 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 11,, 11 Absatz 5,, 19 Absatz 4,, 24 Absatz 2 und 4, 37 Absatz 5 und 60 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  5. (6)Absatz 6§ 40 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 40, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  6. (7)Absatz 7Die §§ 36 Abs. 2 und 45 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Die Paragraphen 36, Absatz 2 und 45 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  7. (8)Absatz 8Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, in Kraft gesetzt werden.
  8. (9)Absatz 9Die §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Z 15 bis 18, 3 Abs. 2 und 5, 8 Abs. 1 Z 5, 11 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 7 bis 10, 20 Abs. 2, 21 Abs. 3 bis 6, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1, 43, 44 Abs. 3 und 4, 44a und 44b samt Überschrift, 46 Abs. 6, 50 Abs. 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, §§ 73 bis 75 samt Überschriften, §§ 76 Abs. 1 und 5, 77 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 81 Abs. 8 bis 12 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. Der § 72 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 15 bis 18, 3 Absatz 2 und 5, 8 Absatz eins, Ziffer 5,, 11 Absatz eins und 3, 19 Absatz 7 bis 10, 20 Absatz 2,, 21 Absatz 3 bis 6, 23 Absatz 2,, 24 Absatz eins und 2, 28 Absatz eins,, 43, 44 Absatz 3 und 4, 44a und 44b samt Überschrift, 46 Absatz 6,, 50 Absatz 2,, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, Paragraphen 73 bis 75 samt Überschriften, Paragraphen 76, Absatz eins und 5, 77 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,, 81 Absatz 8 bis 12 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft. Der Paragraph 72, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.
  9. (10)Absatz 10§ 69a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.Paragraph 69 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.
  10. (11)Absatz 11§ 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009 tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.Paragraph 69 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
  11. (12)Absatz 12Die §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Z 6, 9, 14, 15, 18 bis 20, Abs. 6 und 7, §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 und 5, 9 samt Überschrift, 10 samt Überschrift, 11 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 9, 18 Abs. 2 Z 1, 19 Abs. 1, 4, 5, 7 und 11, 20 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 6, 22 Abs. 2, die Überschrift des § 23, §§ 23 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 27 samt Überschrift, die Überschrift des § 28, §§ 28 Abs. 5, 29 Abs. 4, 30 Abs. 3, 30a samt Überschrift, 35 Abs. 1, 37 Abs. 4 und 6, 38 Abs. 4, 41 Abs. 2 Z 1, 43 Abs. 4 bis 7, 44 Abs. 1, 4 und 5, §§ 44b Abs. 3, 45 Abs. 1a und Abs. 6 bis 8, 46 Abs. 3, 4a und 5, 47 Abs. 1 und 5, 48 Abs. 1a und Abs. 3 bis 5, die Überschrift des 4. Hauptstücks, §§ 51 bis 57 samt Überschriften, 58 Z 2, 63 Abs. 1 und 3, 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, die Überschrift des § 69, §§ 69 Abs. 1, 69a Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 und 6, 77, 81 Abs. 7 und 13 bis 15, 83 Z 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 6,, 9, 14, 15, 18 bis 20, Absatz 6 und 7, Paragraphen 3, Absatz 3,, 5 Absatz eins und 2, 7, 8 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4 und 5, 9 samt Überschrift, 10 samt Überschrift, 11 Absatz eins, Ziffer 3 und 5 und Absatz 5,, 13 Absatz 2, Ziffer eins,, 14 Absatz eins und 9, 18 Absatz 2, Ziffer eins,, 19 Absatz eins,, 4, 5, 7 und 11, 20 Absatz 3 bis 5, 21 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 6,, 22 Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 23,, Paragraphen 23, Absatz eins und 2, 24 Absatz 4,, 25 Absatz eins,, 27 samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 28,, Paragraphen 28, Absatz 5,, 29 Absatz 4,, 30 Absatz 3,, 30a samt Überschrift, 35 Absatz eins,, 37 Absatz 4 und 6, 38 Absatz 4,, 41 Absatz 2, Ziffer eins,, 43 Absatz 4 bis 7, 44 Absatz eins,, 4 und 5, Paragraphen 44 b, Absatz 3,, 45 Absatz eins a und Absatz 6 bis 8, 46 Absatz 3,, 4a und 5, 47 Absatz eins und 5, 48 Absatz eins a und Absatz 3 bis 5, die Überschrift des 4. Hauptstücks, Paragraphen 51 bis 57 samt Überschriften, 58 Ziffer 2,, 63 Absatz eins und 3, 66 Absatz 2,, 67 Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 69,, Paragraphen 69, Absatz eins,, 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2 und 6, 77, 81 Absatz 7 und 13 bis 15, 83 Ziffer 2, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  12. (13)Absatz 13Die §§ 2 Abs. 1 Z 9, 8 Abs. 4, 11 Abs. 1 Z 4, 20 Abs. 5 Z 1 und 2, 27, die Überschrift des § 30, §§ 30 Abs. 1, 30a samt Überschrift, 37 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 1, 48 Abs. 1 Z 3, 50 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Z 4 und 5, 53a Abs. 3 und 5 Z 3, 54 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5 bis 7, 69a Abs. 1 Z 4 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 9,, 8 Absatz 4,, 11 Absatz eins, Ziffer 4,, 20 Absatz 5, Ziffer eins und 2, 27, die Überschrift des Paragraph 30,, Paragraphen 30, Absatz eins,, 30a samt Überschrift, 37 Absatz 4,, 47 Absatz 3, Ziffer eins,, 48 Absatz eins, Ziffer 3,, 50 Absatz eins, Ziffer 2,, 52 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2,, 53 Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 53a Absatz 3 und 5 Ziffer 3,, 54 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5 bis 7, 69a Absatz eins, Ziffer 4, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  13. (14)Absatz 14Die §§ 11 Abs. 5 und 51 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Die Paragraphen 11, Absatz 5 und 51 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  14. (15)Absatz 15Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 14, 15 und 18, 3 Abs. 5, §§ 6, 8, die Überschrift des § 9, 9 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 10, §§ 10 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3 Z 8 und 9, §§ 12, 13 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 und 8, §§ 14 bis 15 samt Überschriften, 16 Abs. 1, 2 und 5, 17 Abs. 1a, 18 samt Überschrift, 19 Abs. 1, 2, 7 und 11, 20 Abs. 1, 1a und 4a, 21 Abs. 2 und 6, 21a samt Überschrift, 22 Abs. 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 3, 25, die Überschrift des § 27, §§ 27, 28 Abs. 1, 5 und 6, 30 Abs. 3, 30a, die Überschrift des § 38, §§ 38 Abs. 3 und 4, 40 Abs. 1 und 2, 41 bis 48 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstückes des 2. Teiles, §§ 49 bis 50a samt Überschriften, die Überschrift des 4. Hauptstückes des 2. Teiles, die Überschrift des § 51, §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2, 53a Abs. 1 und 4, 54 Abs. 1, 2, 4 und 6 und 7, 54a Abs. 1, 55 Abs. 2 bis 5, 56 Abs. 2 und 3, 57, 64, 69a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 73 Z 1 und 3, 74, 75 Abs. 1, 76 Abs. 3, 77 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 2 Z 4 und 5, 81 Abs. 16 bis 22 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 14,, 15 und 18, 3 Absatz 5,, Paragraphen 6,, 8, die Überschrift des Paragraph 9,, 9 Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraphen 10, Absatz eins und 3, 11 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 und Absatz 2, Ziffer 6, sowie Absatz 3, Ziffer 8 und 9, Paragraphen 12,, 13 Absatz eins bis 5 und Absatz 7 und 8, Paragraphen 14 bis 15 samt Überschriften, 16 Absatz eins,, 2 und 5, 17 Absatz eins a,, 18 samt Überschrift, 19 Absatz eins,, 2, 7 und 11, 20 Absatz eins,, 1a und 4a, 21 Absatz 2 und 6, 21a samt Überschrift, 22 Absatz 2,, 23 Absatz eins,, 24 Absatz eins und 3, 25, die Überschrift des Paragraph 27,, Paragraphen 27,, 28 Absatz eins,, 5 und 6, 30 Absatz 3,, 30a, die Überschrift des Paragraph 38,, Paragraphen 38, Absatz 3 und 4, 40 Absatz eins und 2, 41 bis 48 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstückes des 2. Teiles, Paragraphen 49 bis 50a samt Überschriften, die Überschrift des 4. Hauptstückes des 2. Teiles, die Überschrift des Paragraph 51,, Paragraphen 51, Absatz 3,, 52 Absatz eins,, 53 Absatz eins und 2, 53a Absatz eins und 4, 54 Absatz eins,, 2, 4 und 6 und 7, 54a Absatz eins,, 55 Absatz 2 bis 5, 56 Absatz 2 und 3, 57, 64, 69a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 73 Ziffer eins und 3, 74, 75 Absatz eins,, 76 Absatz 3,, 77 Absatz eins, Ziffer 3 und 5 und Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 81 Absatz 16 bis 22 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  15. (16)Absatz 16§ 41a Abs. 10, § 43 Abs. 4, § 44b Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 69a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 41 a, Absatz 10,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 69 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  16. (17)Absatz 17Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 und Abs. 7, 3 Abs. 2, 3a samt Überschrift, 8 Abs. 1 Z 10, 10 Abs. 1 und 1a, 11 Abs. 1 Z 1, 12 Abs. 4 und 6 bis 8, 21 Abs. 6, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 3 Z 3, 28 Abs. 1, 30a Abs. 1, 36 Abs. 2, 37 Abs. 1, 3 und 4, 38 Abs. 3 und 4, 41a Abs. 3, 9 und 10, 43 Abs. 3, 44a, 45 Abs. 2 und 8, 48 Abs. 2, 55 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 5 und 81 Abs. 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 Z 18, 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 Z 3, 19 Abs. 10, 41a Abs. 11, 43 Abs. 4 und 5, 44b, 69a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, die §§ 73 bis 75 samt Überschriften und die Überschrift des 8. Hauptstückes des 2. Teiles sowie § 76 samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz 7,, 3 Absatz 2,, 3a samt Überschrift, 8 Absatz eins, Ziffer 10,, 10 Absatz eins und 1a, 11 Absatz eins, Ziffer eins,, 12 Absatz 4 und 6 bis 8, 21 Absatz 6,, 24 Absatz eins,, 25 Absatz eins,, 27 Absatz 2 und 3 Ziffer 3,, 28 Absatz eins,, 30a Absatz eins,, 36 Absatz 2,, 37 Absatz eins,, 3 und 4, 38 Absatz 3 und 4, 41a Absatz 3,, 9 und 10, 43 Absatz 3,, 44a, 45 Absatz 2 und 8, 48 Absatz 2,, 55 Absatz 3 und 4, 64 Absatz 5 und 81 Absatz 5, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 18,, 3 Absatz 5,, 11 Absatz eins, Ziffer 3,, 19 Absatz 10,, 41a Absatz 11,, 43 Absatz 4 und 5, 44b, 69a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, die Paragraphen 73 bis 75 samt Überschriften und die Überschrift des 8. Hauptstückes des 2. Teiles sowie Paragraph 76, samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  17. (18)Absatz 18Die §§ 3 Abs. 2 bis 5, 3a, 8 Abs. 1 Z 3, 4, 7 und 8, 10 Abs. 2 und 3 Z 3 und 4, 11 Abs. 3, 12 Abs. 5 und 7, 13 Abs. 2 Z 5, 19 Abs. 8, 20 Abs. 3, 4a und 5, 21 Abs. 3, 21a Abs. 5, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 28 Abs. 1, 33 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4, die Zitatanpassung in § 41 Abs. 1, §§ 41 Abs. 2 bis 4, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 7, 8, 9 und 11, die §§ 42 Abs. 1 bis 3, 43 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des § 45, die §§ 45 Abs. 1, 2, 8, 10 und 12, 46 Abs. 1 Z 2 lit. a, 47 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 49, die §§ 49 Abs. 1 bis 5, die Überschrift des § 50, die §§ 50 Abs. 1, 56 Abs. 3, 61, 64 Abs. 4, die Überschrift des § 65, die §§ 65 und 81 Abs. 23 bis 27 und 29 bis 33 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 8 Abs. 1 Z 9, 48 samt Überschrift und 78 samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2 bis 5, 3a, 8 Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 7 und 8, 10 Absatz 2 und 3 Ziffer 3 und 4, 11 Absatz 3,, 12 Absatz 5 und 7, 13 Absatz 2, Ziffer 5,, 19 Absatz 8,, 20 Absatz 3,, 4a und 5, 21 Absatz 3,, 21a Absatz 5,, 24 Absatz 4,, 25 Absatz eins,, 28 Absatz eins,, 33 Absatz 2,, 37 Absatz 3 und 4, die Zitatanpassung in Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraphen 41, Absatz 2 bis 4, 41a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, sowie Absatz 7,, 8, 9 und 11, die Paragraphen 42, Absatz eins bis 3, 43 Absatz eins,, 3 und 4, die Überschrift des Paragraph 45,, die Paragraphen 45, Absatz eins,, 2, 8, 10 und 12, 46 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 47 Absatz 4 und 5, die Überschrift des Paragraph 49,, die Paragraphen 49, Absatz eins bis 5, die Überschrift des Paragraph 50,, die Paragraphen 50, Absatz eins,, 56 Absatz 3,, 61, 64 Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 65,, die Paragraphen 65 und 81 Absatz 23 bis 27 und 29 bis 33 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 9,, 48 samt Überschrift und 78 samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  18. (19)Absatz 19Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würden.
  19. (20)Absatz 20Das Inhaltsverzeichnis, § 5, § 7, die Überschrift des 5. Hauptstückes des 1. Teiles, § 17 Abs. 1a, 2 und 4, § 18 Abs. 2 und 4, § 21a Abs. 7, § 81 Abs. 35 und § 83 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5,, Paragraph 7,, die Überschrift des 5. Hauptstückes des 1. Teiles, Paragraph 17, Absatz eins a,, 2 und 4, Paragraph 18, Absatz 2 und 4, Paragraph 21 a, Absatz 7,, Paragraph 81, Absatz 35 und Paragraph 83, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  20. (20a)Absatz 20 a§ 16 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 16, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  21. (21)Absatz 21Die §§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 2, 3a, 3b samt Überschrift, 4, 10 Abs. 3 Z 4, 11 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 3 und 5, 12 Abs. 2, 5 und 6, 13 Abs. 2 Z 3 und Abs. 7, 14b Abs. 1, 19 Abs. 1, 7 und 12, 21 Abs. 2 Z 6 bis 10 und Abs. 6, 23 Abs. 2, 33 Abs. 2, 37 Abs. 5, 41a Abs. 6 Z 2, 45 Abs. 4a, 49 Abs. 4, 50 Abs. 1, 55 Abs. 3, 64 Abs. 4, 67 Abs. 1 Z 1 bis 3, 68 Z 3, 77 Abs. 2 Z 2 und 3, 83 Z 1 und 3 sowie der Eintrag zu § 3b im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. § 67 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 6,, 3 Absatz 2,, 3a, 3b samt Überschrift, 4, 10 Absatz 3, Ziffer 4,, 11 Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 3 und 5, 12 Absatz 2,, 5 und 6, 13 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 7,, 14b Absatz eins,, 19 Absatz eins,, 7 und 12, 21 Absatz 2, Ziffer 6 bis 10 und Absatz 6,, 23 Absatz 2,, 33 Absatz 2,, 37 Absatz 5,, 41a Absatz 6, Ziffer 2,, 45 Absatz 4 a,, 49 Absatz 4,, 50 Absatz eins,, 55 Absatz 3,, 64 Absatz 4,, 67 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 68 Ziffer 3,, 77 Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 83 Ziffer eins und 3 sowie der Eintrag zu Paragraph 3 b, im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 67, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.
  22. (22)Absatz 22Die §§ 11 Abs. 2 Z 6, 20 Abs. 1a Z 1, 21a Abs. 3, 41a Abs. 9, 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 12 Z 2, 77 Abs. 2 Z 4, 81 Abs. 36 bis 40 und 83 Z 2 und 3 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die §§ 14 bis 16 samt Überschriften, das 5. Hauptstück des 1. Teiles, § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 sowie § 83 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes außer Kraft.Die Paragraphen 11, Absatz 2, Ziffer 6,, 20 Absatz eins a, Ziffer eins,, 21a Absatz 3,, 41a Absatz 9,, 45 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 12, Ziffer 2,, 77 Absatz 2, Ziffer 4,, 81 Absatz 36 bis 40 und 83 Ziffer 2 und 3 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Paragraphen 14 bis 16 samt Überschriften, das 5. Hauptstück des 1. Teiles, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 5, sowie Paragraph 83, Ziffer 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes außer Kraft.
  23. (23)Absatz 23Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 und Abs. 3, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2 Z 5 bis 7, Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6, 19 Abs. 10, 20 Abs. 1a, 21 Abs. 2 Z 4 bis 6 und 8 bis 10, Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7, 24 Abs. 5, 28 Abs. 6, 30 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 2, 36 Abs. 1, 2 und 5, 40 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 5, 41a Abs. 1, 2, 4 Z 2, Abs. 7, 7a und 10, 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 43a bis 43d samt Überschriften, 44 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 Z 1 und 1a, Z 2 lit. b bis d, Abs. 4 Z 3, 54 Abs. 5, 55 Abs. 3, 58 und 58a samt Überschriften, 59 Z 2, 62 Z 2, 63 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 3, 64 Abs. 4 und 5, 66 Abs. 1 Z 4 bis 6, 69 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 1 Z 1, 77 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 4 und 6, 80 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 41 bis 45 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 43a bis 43d, 58 und 58a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. §§ 10 Abs. 3 Z 8, 23 Abs. 4, 61 samt Überschrift, 64 Abs. 6, 67 und 68 samt Überschriften und 71 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 61, 67 und 68 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. § 12 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 3,, 3 Absatz eins,, 8 Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 und Absatz 3,, 10 Absatz 3, Ziffer eins,, 11 Absatz 2, Ziffer 5 bis 7, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5 und 6, 19 Absatz 10,, 20 Absatz eins a,, 21 Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 und 8 bis 10, Absatz 6 und 7, 21a Absatz eins bis 4 und 6 bis 7, 24 Absatz 5,, 28 Absatz 6,, 30 Absatz eins,, 33 Absatz 2 und 3, 34 Absatz 2,, 36 Absatz eins,, 2 und 5, 40 Absatz eins,, 41 Absatz 2 und 5, 41a Absatz eins,, 2, 4 Ziffer 2,, Absatz 7,, 7a und 10, 43 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, 43a bis 43d samt Überschriften, 44 Absatz 2,, 44a, 45 Absatz eins und 2, 46 Absatz eins, Ziffer eins und 1a, Ziffer 2, Litera b bis d, Absatz 4, Ziffer 3,, 54 Absatz 5,, 55 Absatz 3,, 58 und 58a samt Überschriften, 59 Ziffer 2,, 62 Ziffer 2,, 63 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 3,, 64 Absatz 4 und 5, 66 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, 69 Absatz 2 und 3, 71 Absatz eins, Ziffer eins,, 77 Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 4 und 6, 80 Absatz eins und 2, 81 Absatz 41 bis 45 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 43 a bis 43d, 58 und 58a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraphen 10, Absatz 3, Ziffer 8,, 23 Absatz 4,, 61 samt Überschrift, 64 Absatz 6,, 67 und 68 samt Überschriften und 71 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 61,, 67 und 68 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Paragraph 12, Absatz 7, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  24. (24)Absatz 24Die §§ 14 bis 17 samt Überschriften, 83 Z 3 und 4 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 14 bis 17 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, treten rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.Die Paragraphen 14 bis 17 samt Überschriften, 83 Ziffer 3 und 4 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 14 bis 17 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, treten rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
  25. (25)Absatz 25Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erhalten.
  26. (26)Absatz 26§ 2 Abs. 1 Z 20 und 21, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 1. Teiles samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34, die Überschrift zu § 35 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 1a und 2, § 36 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 3 sowie § 39 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 40 Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 und 21, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 1. Teiles samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 34,, die Überschrift zu Paragraph 35, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 35, Absatz eins a und 2, Paragraph 36, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 39, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 40, Absatz 3, in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
  27. (27)Absatz 27Die §§ 2 Abs. 1 Z 21 und 22, Abs. 6, 10 Abs. 3 Z 1, 19 Abs. 7, 20 Abs. 1 und 1a, 21 Abs. 2 Z 6, 8 und 10, 21a Abs. 5a, 41a Abs. 9, 43c, 43d, 46 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 3 und Abs. 6, 51 Abs. 2 Z 3, 57a, 61, 64 und 67 samt Überschriften, 69 Abs. 1a, 2 und 3, 70 Abs. 1, 71 Abs. 3 und 81 Abs. 46 und 47 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 57a, 61, 64 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 41a Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 21 und 22, Absatz 6,, 10 Absatz 3, Ziffer eins,, 19 Absatz 7,, 20 Absatz eins und 1a, 21 Absatz 2, Ziffer 6,, 8 und 10, 21a Absatz 5 a,, 41a Absatz 9,, 43c, 43d, 46 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 6,, 51 Absatz 2, Ziffer 3,, 57a, 61, 64 und 67 samt Überschriften, 69 Absatz eins a,, 2 und 3, 70 Absatz eins,, 71 Absatz 3 und 81 Absatz 46 und 47 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 57 a,, 61, 64 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 41 a, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  28. (28)Absatz 28(Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 13, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  29. (29)Absatz 29Die §§ 21 Abs. 2 und 6, 21a Abs. 4, 41a Abs. 12 und 13, 45 Abs. 2a und 56 Abs. 4 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.Die Paragraphen 21, Absatz 2 und 6, 21a Absatz 4,, 41a Absatz 12 und 13, 45 Absatz 2 a und 56 Absatz 4, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
  30. (30)Absatz 30§ 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 60, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  31. (31)Absatz 31§ 19 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.Paragraph 19, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
  32. (32)Absatz 32Die §§ 8 Abs. 1 Z 12 und 13, 12 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 1 und 2 Z 3, 21 Abs. 2 Z 6 und 8, 41 Abs. 1 und 2, 41a Abs. 2 Z 1, 43d, 46 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 und 3, 57a sowie 80 Abs. 2 und 81 Abs. 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 8 Abs. 1 Z 10 sowie 43b und 62 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 treten drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 in Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 12 und 13, 12 Absatz eins, Ziffer eins,, 13 Absatz eins und 2 Ziffer 3,, 21 Absatz 2, Ziffer 6 und 8, 41 Absatz eins und 2, 41a Absatz 2, Ziffer eins,, 43d, 46 Absatz eins, Ziffer 2,, 56 Absatz eins und 3, 57a sowie 80 Absatz 2 und 81 Absatz 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 10, sowie 43b und 62 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, treten drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, in Kraft.
  33. (33)Absatz 33Die §§ 1 Abs. 2 Z 2 und 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 44 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.
  34. (33a)Absatz 33 a§ 27 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  35. (34)Absatz 34Die Änderung des § 20 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 30. September 2023 außer Kraft.Die Änderung des Paragraph 20, Absatz 4, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 30. September 2023 außer Kraft.
  36. (35)Absatz 35Die §§ 2 Abs. 1 Z 20a bis 20c, 11 Abs. 1 Z 2 und 2a und Abs. 3, 28 Abs. 2 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft.(Anm. 1)Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 20 a bis 20c, 11 Absatz eins, Ziffer 2 und 2a und Absatz 3,, 28 Absatz 2 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz 2, der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft.(Anm. 1)
  37. (36)Absatz 36§ 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 13 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 4, tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  38. (36a)Absatz 36 aDie §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 6, 28 Abs. 6 und 7, 32, 41 Abs. 1, 2 und 5, 41a Abs. 1 Z 1, 42, 43 Abs. 4, 45 Abs. 3, 46 Abs. 1a, 3 und 6, 49, 50a und 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 21 Absatz 2, Ziffer 6,, 28 Absatz 6 und 7, 32, 41 Absatz eins,, 2 und 5, 41a Absatz eins, Ziffer eins,, 42, 43 Absatz 4,, 45 Absatz 3,, 46 Absatz eins a,, 3 und 6, 49, 50a und 63 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
  39. (37)Absatz 37§ 19 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 19, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  40. (38)Absatz 38Die §§ 1 Abs. 2 Z 3, 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 42 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 3,, 20 Absatz 2 a und 21 Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 42, Absatz eins a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
  41. (39)Absatz 39§ 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 63, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  42. (40)Absatz 40Die §§ 21 Abs. 2, 41a Abs. 7b und 11 sowie 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.Die Paragraphen 21, Absatz 2,, 41a Absatz 7 b und 11 sowie 46 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

§ 83 NAG


Mit der Vollziehung

1.

der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,

2.

der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

3.

der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres

betraut.

Artikel

Art. 16 NAG


Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Art. 79 NAG


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)
[CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]

Änderung

BGBl. I Nr. 157/2005 (NR: GP XXII IA 685/A AB 1154 S. 125. Einspr. d. BR: 1259 BR: AB 7418 S. 728.; NR: S. 133.)

BGBl. I Nr. 31/2006 (NR: GP XXII AB 1247 S. 129. Einspr. d. BR: 1284 S. 139. BR: 7435 S. 730.)

BGBl. I Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)

BGBl. I Nr. 103/2008 (VfGH)

BGBl. I Nr. 29/2009 (NR: GP XXIV RV 88 AB 116 S. 17. BR: AB 8084 S. 768.)

BGBl. I Nr. 38/2009 (NR: GP XXIV AB 107 S. 16. BR: AB 8086 S. 768.)

BGBl. I Nr. 122/2009 (NR: GP XXIV RV 330 AB 387 S. 40. BR: AB 8200 S. 778.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 16/2011 (VfGH)

BGBl. I Nr. 38/2011 (NR: GP XXIV RV 1078 AB 1160 S. 103. BR: AB 8500 S. 796.)

[CELEX-Nr.: 32008L0115, 32009L0050, 32009L0052]

BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

BGBl. I Nr. 44/2013 (VfGH)

BGBl. I Nr. 68/2013 (NR: GP XXIV RV 2144 AB 2215 S. 193. BR: 8914 AB 8917 S. 819.)

[CELEX-Nr.: 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098]

BGBl. I Nr. 144/2013 (NR: GP XXIV AB 2548 S. 215. BR: AB 9059 S. 823.)

BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

BGBl. I Nr. 70/2015 (NR: GP XXV RV 582 AB 610 S. 75. BR: 9372 AB 9379 S. 842.)

[CELEX-Nr.: 32013L0032, 32013L0033]

BGBl. I Nr. 119/2015 (NR: GP XXV RV 650 AB 774 S. 85. BR: AB 9439 S. 844.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 122/2015

BGBl. I Nr. 122/2015 (NR: GP XXV RV 650 AB 774 S. 85. BR: AB 9439 S. 844.)

BGBl. I Nr. 68/2017 (NR: GP XXV RV 1586 AB 1631 S. 179. BR: AB 9800 S. 868.)

BGBl. I Nr. 84/2017 (NR: GP XXV RV 1523 AB 1681 S. 188. BR: 9820 AB 9861 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32014L0066]

BGBl. I Nr. 145/2017 (NR: GP XXV IA 2285/A S. 197. BR: S. 872.)

[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32014L0066]

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 56/2018 (NR: GP XXVI RV 189 AB 207 S. 36. BR: 9998 AB 10020 S. 883.)

[CELEX-Nr. 32016L0801]

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Behördenzuständigkeiten

§ 3

Sachliche Zuständigkeit

§ 3a.

Revision

§ 3b.

Aussetzung des Verfahrens

§ 4

Örtliche Zuständigkeit im Inland

§ 5

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§ 6

Nationale Kontaktstelle

§ 7

Dezentrale Informationszentren

3. Hauptstück: Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

§ 8

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 9.

Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 10.

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

4. Hauptstück: Allgemeine Voraussetzungen

§ 11

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 12

Quotenpflichtige Niederlassung

§ 13

Niederlassungsverordnung

(Anm.: §§ 14 bis 16 und das 5. Hauptstück samt §§ 17 und 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017)

6. Hauptstück: Verfahren

§ 19

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 20

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 21

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21a.

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 22

Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden im Ausland

§ 23.

Verfahren bei Inlandsbehörden

§ 24

Verlängerungsverfahren

§ 25

Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 26

Zweckänderungsverfahren

§ 27.

Niederlassungsrecht von Familienangehörigen

§ 28.

Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels

§ 29

Mitwirkung des Fremden

§ 30.

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

§ 30a.

Zwangsehe und Zwangspartnerschaft

§ 31

Rahmenbedingungen

§ 32

Selbständige Erwerbstätigkeit

§ 33

Unselbständige Erwerbstätigkeit

7. Hauptstück: Verarbeiten personenbezogener Daten

§ 34

Allgemeines

§ 35

Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten

§ 36

Zentrale Verfahrensdatei

§ 37

Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

§ 38.

Internationaler und unionsrechtlicher Datenverkehr

§ 39

Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters

§ 40

Niederlassungsregister

2. TEIL: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 41.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41a.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 42.

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

§ 43.

„Niederlassungsbewilligung“

§ 43a.

„Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43b.

„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

§ 43c.

„Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43d.

Aufnahmevereinbarung

§ 44.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

§ 44a.

Besondere Verfahrensbestimmungen

(Anm.: § 44b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

§ 45.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 46

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

2. Hauptstück: Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden

§ 47

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

(Anm.: § 48 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

3. Hauptstück: Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen

§ 49.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 50.

Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates (Anm.: Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” eines anderen Mitgliedstaates)

§ 50a.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige

4. Hauptstück: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 51.

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 52.

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 53.

Anmeldebescheinigung

§ 53a.

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 54.

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54a.

Daueraufenthaltskarten

§ 55.

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

§ 56

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

§ 57

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern

§ 57a.

Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV

5. Hauptstück: Aufenthaltsbewilligungen

§ 58

Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)

§ 58a.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 59

Betriebsentsandte

§ 60

Selbständige

§ 61.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 62

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 63

Schüler

§ 64.

Studenten

§ 65.

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 66

Sozialdienstleistende

§ 67.

Freiwillige

(Anm.: § 68 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 145/2017)

§ 69.

Familiengemeinschaft

(Anm.: § 69a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

6. Hauptstück: Zertifizierung von Einrichtungen

§ 70

Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung

§ 71

Zertifizierte Forschungseinrichtung

§ 72.

Entfallen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2009)

(Anm.: § 73. bis § 76. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

3. TEIL: STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 77

Strafbestimmungen

(Anm.: § 78 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

§ 79

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 80

Verweisungen

§ 81

Übergangsbestimmungen

§ 82

In-Kraft-Treten

§ 83

Vollziehung

 

Anmerkung

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde in Artikel 4 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, kundgemacht.