Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2.Ziffer 2sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ausüben undsie eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, oder j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ausüben und
3.Ziffer 3die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 festlegen.Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, festlegen.
In Kraft seit 23.03.2021 bis 31.12.9999
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