§ 54a NAG Daueraufenthaltskarten

NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.

(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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§ 47 NAG Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“§ 48 NAG (weggefallen)§ 49 NAG Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates§ 50 NAG Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates§ 50a NAG Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige§ 51 NAG Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate§ 52 NAG Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern§ 53 NAG Anmeldebescheinigung§ 53a NAG Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern§ 54 NAG Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers§ 54a NAG Daueraufenthaltskarten§ 55 NAG Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate§ 56 NAG Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern§ 57 NAG Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern§ 57a NAG§ 58 NAG Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)§ 58a NAG Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates§ 59 NAG Betriebsentsandte§ 60 NAG Selbständige§ 61 NAG Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates§ 62 NAG Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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§ 55 NAG