Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Ist aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen und wird dagegen Revision erhoben, hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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