Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Artikel 50, EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.
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