Mit der Vollziehung
1. | der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung, | |||||||||
2. | der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und | |||||||||
3. | der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres | |||||||||
betraut. |
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